Ersitzung
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Rechtsgrund für Eigentumserwerb.
1. Wer eine bewegliche Sache zehn Jahre im Eigenbesitz hat (Eigenbesitzer), erwirbt durch Ersitzung Eigentum (§§ 937 ff. BGB). Keine Ersitzung bei Bösgläubigkeit.
2. Wer, ohne Eigentümer zu sein, 30 Jahre lang als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist und in dieser Zeit das Grundstück in Eigenbesitz gehabt hat, erwirbt Eigentum (§ 900 BGB).
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