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Haupttermin

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Gerichtstermin im Zivilprozess, dient i.d.R. der Erledigung des Rechtsstreites. Das Gericht hat in den Sach- und Streitstand einzuführen und soll hierzu die Parteien persönlich hören. Der streitigen Verhandlung soll die Beweisaufnahme unmittelbar folgen, und im Anschluss hieran ist der Sach- und Streitstand erneut mit den Parteien zu erörtern. Ein erforderlicher neuer Termin ist möglichst kurzfristig anzuberaumen (§ 272 ZPO). Vorbereitet wird der Haupttermin durch ein schriftliches Vorverfahren oder einen frühen ersten Termin.

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