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Insiderinformationen

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon
    konkrete Information über nicht öffentlich bekannte Umstände, die sich auf den oder die Emittenten von Insiderpapieren oder auf diese selbst beziehen und die geeignet sind, im Falle ihres öffentlichen Bekanntwerdens den Börsen- oder Marktpreis der Insiderpapiere erheblich zu beeinflussen, § 13 I Wertpapierhandelsgesetz (WpHG). Bez. der Umstände muss mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden können, dass sie in Zukunft eintreten werden. Insbesondere bei Zwischenschritten eines noch nicht abgeschlossenen Entscheidungsprozesses (z.B. einem geplanten Unternehmenszusammenschluss) besteht seit jeher Rechtsunsicherheit, ab wann die Schwelle zur rechtlich relevanten Insiderinformation überschritten ist, die dann auch grundsätzlich (Insiderverzeichnis) unverzüglich zu veröffentlichen wäre, sog. Ad-hoc-Pflicht, vgl. Börsenkommunikation. Der EuGH hat in seinem Urteil v. 28.6.2012 (Geltl/Daimler AG, Az. C-19/11) zur Eintrittswahrscheinlichkeit einer Insiderinformation jedenfalls klargestellt, dass das Ausmaß der Auswirkungen der zu erwartenden Unstände oder des Ereignisses auf den Kurs im Zusammenhang mit der Würdigung der Eintrittswahrscheinlichkeit nicht zu berücksichtigen ist. Die Eignung zur Kursbeeinflussung liegt vor, wenn ein verständiger Anleger die Information bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde. Der Entwurf einer EU-Verordnung, die wesentliche Teile der Marktmissbrauchsrichtlinie ersetzen soll, sieht eine Art der Insiderinformation vor, bei der sowohl auf das Merkmal der „präzisen“ Information als auch auf das Kursbeeinflussungspotenzial verzichtet wird. Das Regulierungsvorhaben ist noch im Gange und die sog. „Insiderinformation light“ könnte wieder entfallen.––Erwerb oder Veräußerung von Insiderpapieren unter Verwendung von Insiderwissen ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, bei Leichtfertigkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht. Der Versuch ist ebenfalls strafbar. Ordnungswidrigkeiten können die unbefugte Weitergabe von Insiderinformationen oder die Verleitung zu Erwerb oder Veräußerung von Insiderpapieren sein und mit Geldbußen bis zu 200.000 Euro geahndet werden.

    Vgl. auch Insider, Directors Dealing, Marktmissbrauchsrichtlinie.
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