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Lohnsteuer

Definition: Was ist "Lohnsteuer"?

Die Vorauszahlung auf die Jahreseinkommensteuer des Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber bereits vom Arbeitslohn (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) einzubehalten hat. Wird auf die endgültige Jahreseinkommensteuerschuld angerechnet.

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Rechtsgrundlagen
    2. Ertragshoheit
    3. Aufgabe
    4. Wesen
    5. Lohnsteuerpflicht
    6. Pflichten des Arbeitgebers
    7. Pflichten des Arbeitnehmers
    8. Durchführung des Lohnsteuerabzugs beim Arbeitnehmer
    9. Anmeldung und Abführung
    10. Haftung
    11. Lohnsteuer-Jahresausgleich
    12. Elektronisches Verfahren
    13. Aufkommen

    die bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit durch Abzug vom Arbeitslohn erhobene Einkommensteuer.

    Rechtsgrundlagen

    §§ 19, 19a, 38–42f EStG; Lohnsteuer-Durchführungs-VO (LStDV), Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) und Lohnsteuertabellen.

    Ertragshoheit

    Einkommensteuer.

    Aufgabe

    Erfassung des steuerpflichtigen Einkommens bei natürlichen Personen, wenn es ihnen bei unselbstständiger Beschäftigung als Arbeitsentgelt zufließt. Grundlage des fiskalischen Anspruchs sind Bestehen und Inhalt eines vertraglichen Arbeitsverhältnisses.

    Wesen

    keine Sondersteuer, sondern eine Erhebungsform der Einkommensteuer in Form des Abzuges unmittelbar an der Einkommensquelle; zunächst nach Maßstab, Höhe und Durchführung weitgehend von der Einkommensteuer gelöst, durch Lohnsteuer-Jahresausgleich jedoch wieder angeglichen.

    Diese Erhebungsform verlagert die Pflicht zur Erhebung und Abführung der Lohnsteuer vom Arbeitnehmer (Steuerschuldner; § 38 II 1 EStG) auf den Arbeitgeber.

    Lohnsteuerpflicht

    Die Lohnsteuer ist bei Arbeitnehmern mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (lohnsteuerpflichtige Einkünfte) einzubehalten, die
    (1) im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben (unbeschränkte Steuerpflicht) oder
    (2) im Inland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, wenn sie entweder im Inland als Arbeitnehmer tätig sind oder ihre ausländische Tätigkeit im Inland verwertet wird (beschränkte Steuerpflicht). Zur Einbehaltung verpflichtet sind alle Arbeitgeber, die im Inland einen Betrieb, eine Betriebsstätte, einen ständigen Vertreter oder einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (bzw. Sitz oder Geschäftsleitung) haben; ferner ausländische Arbeitgeber, die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung betreiben (§ 38 EStG).

    Pflichten des Arbeitgebers


    (1) Durchführung und Kontrolle des ordnungsgemäßen Lohnsteuerabzugs (Lohnsteuerberechnung) und der Abführung ans Finanzamt; Lohnsteueranmeldungszeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat. Hat die Lohnsteuer für das vorangegangene Jahr zwischen 800 und 3.000 Euro betragen, ist Anmeldezeitraum das Quartal, bei weniger als 800 Euro das Kalenderjahr (§ 41a II EStG).
    (2) Abgabe von Lohnsteueranmeldungen bei Beginn eines Dienstverhältnisses;
    (3) Führung des Lohnkontos;
    (4) Ausfüllung von Lohnsteuerbescheinigungen;
    (5) Duldung von Lohnsteueraußenprüfungen und Mitwirkungspflicht (§§ 42 ff. EStG).

    Pflichten des Arbeitnehmers


    (1) Duldung des Lohnsteuerabzugs;
    (2) Abgabe der Lohnsteuerkarte zu Jahresanfang, ggf. deren Beantragung, v.a. in Fällen, in denen ein zweites oder mehrere Arbeitsverhältnisse eingegangen werden;
    (3) rechtzeitige Bekanntgabe bei Änderung steuerrelevanter Verhältnisse. Im Fall der schuldhaften Nichtvorlage einer Steuerkarte treten für ihn Nachteile ein: Anwendung der Lohnsteuertabelle nach Steuerklasse VI (§ 39c I EStG).

    Durchführung des Lohnsteuerabzugs beim Arbeitnehmer

    1. Einbehaltung der Lohnsteuer vom laufenden Arbeitslohn: Nach Feststellung der Höhe des laufenden Arbeitslohns sind davon abzuziehen: der auf den Lohnzahlungszeitraum entfallende Anteil des Versorgungsfreibetrags und des Altersentlastungsbetrags sowie ein etwaiger auf der Lohnsteuerkarte eingetragener Freibetrag (Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren). Der Arbeitslohn des Lohnzahlungszeitraums ist auf einen Jahresarbeitslohn hochzurechnen, der um Pauschbeträge (je nach Steuerklasse) vermindert wird. Dies ergibt den zu versteuernden Jahresbetrag, auf den der Einkommensteuertarif (§ 32a EStG) angewendet wird.

    2. Einbehaltung der Lohnsteuer von sonstigen Bezügen: Der Arbeitgeber hat den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ohne sonstige Bezüge festzustellen und auf diesen, um die in 1. genannten Freibeträge und evtl. um einen Jahresfreibetrag gekürzt, den Einkommensteuertarif nach Minderung durch Pauschbeträge anzuwenden. Außerdem ist die Lohnsteuer für den maßgebenden Jahresarbeitslohn unter Einbeziehung der sonstigen Bezüge festzustellen. Der Unterschiedsbetrag zwischen den ermittelten Jahreslohnsteuerbeträgen ist die von den sonstigen Bezügen einzubehaltende Lohnsteuer.

    Hinsichtlich der Feststellung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns ist wie folgt zu verfahren: Ermittlung des Arbeitslohns, der bis zur Zahlung des sonstigen Bezugs bereits zugeflossen ist; Schätzung des bis zum Ablauf des Kalenderjahrs noch zu erwartenden Arbeitslohns; Zusammenrechnung der ermittelten Größen; künftige sonstige Bezüge, mit deren Zufließen bis Ende des Jahres zu rechnen ist, bleiben außer Betracht; künftiger zu erwartender höherer laufender Arbeitslohn (z.B. Gehaltserhöhung) ist zu berücksichtigen, wenn dieser feststeht.

    Ausnahmen von der generellen Besteuerung sonstiger Bezüge:
    (1) Sonstige Bezüge, die 150 Euro nicht übersteigen, sind als laufender Arbeitslohn zu behandeln;
    (2) außerordentliche Einkünfte im Sinn des § 34 I und II Nr. 2 (Entschädigungen) und Nr. 4 (Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten) EStG führen zu einer Ermäßigung der Lohnsteuer (§ 39b III 9 EStG).
    (3) In einigen Fällen Möglichkeit einer Pauschalierung der Lohnsteuer.

    Anmeldung und Abführung

    Der Arbeitgeber hat spätestens am zehnten Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums (i.d.R. eines Kalendermonats):
    (1) dem Betriebsstättenfinanzamt eine Steuererklärung einzureichen, in der er die Summe der im betreffenden Zeitraum einzubehaltenden und zu übernehmenden Lohnsteuer angibt (Lohnsteueranmeldung),
    (2) die insgesamt einbehaltene und übernommene Lohnsteuer an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen.

    Haftung

    1. Der Arbeitgeber haftet a) für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat, b) für die Lohnsteuer, die er beim Lohnsteuer-Jahresausgleich zu Unrecht erstattet hat, c) für die aufgrund fehlerhafter Angaben im Lohnkonto, in der Lohnsteuer-Bescheinigung oder im Lohnzettel verkürzte Lohnsteuer. Bei Arbeitnehmerüberlassungen kann der Entleiher unter bestimmten Voraussetzungen haftungsweise für die Lohnsteuer der geliehenen Arbeitnehmer in Anspruch genommen werden (§ 42d EStG).

    2. Der Arbeitnehmer kann im Rahmen der Gesamtschuldnerschaft nur in Anspruch genommen werden, wenn a) der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig vom Arbeitslohn einbehalten hat, b) der Arbeitnehmer weiß, dass der Arbeitgeber die einbehaltene Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig angemeldet hat.

    3. Gegen Arbeitgeber oder Arbeitnehmer werden, wenn sie in Anspruch genommen werden, Haftungsbescheide vom Finanzamt erlassen, es sei denn, der Zahlungsverpflichtete hatte die Haftung schriftlich anerkannt oder der Arbeitgeber eine Lohnsteueranmeldung abgegeben.

    Lohnsteuer-Jahresausgleich

    Erstattung der im Laufe des Jahres zu viel erhobenen Lohnsteuer an die Arbeitnehmer nach Ablauf des Jahres. Er ist von einem Arbeitgeber, der am 31. Dezember des Ausgleichsjahrs mind. zehn Arbeitnehmer beschäftigt, regelmäßig durchzuführen oder durch den Arbeitnehmer beim Finanzamt zu beantragen. Eine Veranlagung zur Einkommensteuer ist für Arbeitnehmer in bestimmten Fällen zwingend vorgeschrieben, z.B. wenn der Arbeitnehmer neben seinem Arbeitslohn noch andere Einkünfte bezogen hat oder ein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen wurde (§ 46 EStG); zu viel einbehaltene Steuern werden erstattet, zu wenig erhobene Steuern nachgefordert.

    Vgl. auch Lohnsteuer-Jahresausgleich.

    Elektronisches Verfahren

    Elektronisches Lohnsteuerverfahren.

    Aufkommen

    189.900 Mio. Euro (2012), 176.760 Mio. Euro (2008), 167.006 (2007), 122.612,1 Mio. Euro (2006), 133.090, 2 Mio. Euro (2003), 132.189,8 Mio. Euro (2002), 132.625,9 Mio. Euro (2001), 135.733,1 Mio. Euro (2000), 144.542,5 Mio. Euro (1995), 92.581,1 Mio. Euro (1990), 75.482 Mio. Euro (1985), 57.039 Mio. Euro (1980), 36.399 Mio. Euro (1975), 17.939 Mio. Euro (1970), 8.558 Mio. Euro (1965), 4.142 Mio. Euro (1960), 2.251 Mio. Euro (1955), 924 Mio Euro (1950).

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