Pfandverkauf
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Verwertung eines Pfandes (Pfandverwertung) im Wege des freihändigen Verkaufs durch bestimmte dazu befugte Personen. Gemäß BGB nur zulässig im Einverständnis des Eigentümers oder bei Pfändern, die einen Börsen- oder Marktpreis haben (§§ 1221, 1235 BGB).
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