Pflichteinlage
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Es handelt sich um einen im Sprachgebrauch (vom Gesetz nicht verwendet) verwandten Begriff der Einlage, zu der sich der Kommanditist seinen Mitgesellschaftern gegenüber im Innenverhältnis verpflichtet hat. Für die etwaige persönliche Haftung gegenüber Gläubigern der KG (Außenverhältnis) entscheidend (persönlich haftender Gesellschafter) ist die Einlage, die nach §§ 171 I, 162 I HGB im Handelsregister veröffentlicht ist (Haftsumme). Pflichteinlage und Haftsumme können identisch sein. Oft aber verpflichten sich Kommanditisten im Innenverhältnis weitergehend, als sie nach außen haften wollen.
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