Rechtsbeugung
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Verbrechen. Die vorsätzliche Beugung (d.h. Missachtung bzw. Nichtanwendung) des Rechts zugunsten oder zum Nachteil einer Partei durch einen Richter, sonstigen Amtsträger oder Schiedsrichter (Schiedsgerichtsverfahren) bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache.
Strafe: Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren (§ 339 StGB).
Zur Zeit keine Literaturhinweise/ Weblinks der Autoren verfügbar.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
Bücher auf springer.com
Interne Verweise
Aktiengesellschaft (AG) Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Aufwendungen Eigentumsvorbehalt Fahrlässigkeit Geschäftsfähigkeit GmbH & Co. KG Kapitalgesellschaften Kommanditgesellschaft (KG) Konzern Personengesellschaft Prokura Prozess Sachmängelhaftung Sicherungsübereignung Unternehmen eidesstattliche Versicherung juristische Person offene Handelsgesellschaft (OHG) stille Gesellschaft
eingehend
Rechtsbeugung
ausgehend