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Selbstversicherung

Definition: Was ist "Selbstversicherung"?

vollständiger oder teilweiser Verzicht eines Wirtschaftssubjekts auf Abgabe seiner marktmäßig versicherbaren Risiken an herkömmliche Versicherungsunternehmen.

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Vollständiger oder teilweiser Verzicht eines Wirtschaftssubjekts auf Abgabe seiner marktmäßig versicherbaren Risiken an herkömmliche Versicherungsunternehmen. Dem Verzicht liegen risikotechnische Überlegungen zugrunde, die besagen, dass sich innerhalb des Betriebs ein Risikoausgleich ergibt (Beispiel: Kraftfahrzeugflotten bei großen Betrieben). Fehlt es an solchen risikotechnischen Überlegungen, liegt nicht Selbstversicherung sondern Nichtversicherung vor.

    2. Formen: Die Selbstversicherung wird unterschiedlich organisiert. Teils wird sie vom Wirtschaftssubjekt selbst (meistens in einer getrennten Abteilung des Unternehmens) durchgeführt (interne Selbstversicherung), teils wird ein eigenes für diesen Zweck gegründetes rechtlich selbstständiges Unternehmen (Selbstversicherungsunternehmen) geschaffen (externe Selbstversicherung). Die interne Selbstversicherung ist keine Versicherung im Rechtssinn; es fehlt an der vertraglichen Grundlage. Sie ist daher aufsichtsfrei. Die externe Selbstversicherung ist dagegen i.d.R. auch rechtlich eine Versicherung und daher aufsichtspflichtig (Versicherungsaufsicht). Sie beruht auf einem gegenseitigen Vertrag, der alle Merkmale des Versicherungsvertrags beinhaltet. In ihm räumt das Selbstversicherungsunternehmen dem Vertragspartner gegen Zahlung eines Entgelts einen Rechtsanspruch auf eine vermögenswerte Leistung für den Fall des Eintritts eines ungewissen Ereignisses ein, wobei ein Risikoausgleich auf der Grundlage des Gesetzes der Großen Zahl beabsichtigt ist. Beispiele für solche Selbstversicherungsunternehmen sind betriebliche Pensionskassen, betriebliche Unterstützungskassen (wenn sie ausnahmsweise eine eigene Rechtspersönlichkeit haben und Rechtsansprüche gewähren) und kommunale Schadenausgleiche (die allerdings kraft Gesetzes aufsichtsfrei sind, vgl. auch Aufsichtsadressaten) sowie Captive (Re)Insurance Companies aller Art.

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