Sperrjahr
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
1. Aktiengesellschaft: Die einjährige Frist, die im Fall der Abwicklung der AG gemäß §§ 272 I, 267 AktG seit der Bekanntmachung des Aufrufs der Gläubiger verstrichen sein muss, bevor das Vermögen verteilt werden darf.
2. Gesellschaft mit beschränkter Haftung: Ebenso in § 73 GmbHG vorgesehen; dort ist ferner ein Sperrjahr in § 58 I Nr. 3 vorgesehen für die Anmeldung einer Herabsetzung des Stammkapitals zum Handelsregister.
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Interne Verweise
Aktiengesellschaft (AG) Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Aufwendungen Eigentumsvorbehalt Fahrlässigkeit Geschäftsfähigkeit GmbH & Co. KG Kapitalgesellschaften Kommanditgesellschaft (KG) Konzern Personengesellschaft Prokura Prozess Sachmängelhaftung Sicherungsübereignung Unternehmen eidesstattliche Versicherung juristische Person offene Handelsgesellschaft (OHG) stille Gesellschaft
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