Direkt zum Inhalt

Verlustzuweisungsgesellschaft

Definition: Was ist "Verlustzuweisungsgesellschaft"?

Personenvereinigung, deren Gesellschafter primär beabsichtigen, Vermögensvorteile durch Steuerersparnisse zu erreichen, v.a. ihre Kapitaleinlage ganz oder z.T. aus ersparter Einkommensteuer zu finanzieren. Verlustzuweisungsgesellschaften wurden seit 1999 steuerlich durch § 2b EStG bekämpft. Dadurch war es u.a. schwierig, für Verlustzuweisungsgesellschaften durch Hinweis auf die möglichen Steuerersparnisse zu werben.

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Personenvereinigung, deren Gesellschafter primär beabsichtigen, Vermögensvorteile durch Steuerersparnisse zu erreichen, v.a. ihre Kapitaleinlage ganz oder z.T. aus ersparter Einkommensteuer zu finanzieren. Verlustzuweisungsgesellschaften wurden seit 1999 steuerlich durch § 2b EStG bekämpft. Dadurch war es u.a. schwierig, für Verlustzuweisungsgesellschaften durch Hinweis auf die möglichen Steuerersparnisse zu werben.

    2. Konstruktion: Verlustzuweisungsgesellschaften unterhalten entweder einen Gewerbebetrieb (vornehmlich Beteiligung an gewerblichen Kommanditgesellschaften oder an einer GmbH & Co. KG) oder betreiben private Vermögensverwaltung (Wohnungseigentümergemeinschaft, Wohnungseigentum, Bruchteilsgemeinschaft oder Gesamthandsgemeinschaft in Form einer BGB-Gesellschaft oder der vermögensverwaltenden Kommanditgesellschaft, geschlossene Immobilienfonds).

    3. Wirkung: Ziel der Verlustzuweisungsgesellschaft ist es, in die ersten Jahre des Beteiligungsengagements möglichst viele Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten zu verlagern, die die Einkommensteuer des Anlegers mindern und so zu einer temporären Steuerersparnis führen. Der Umfang der Steuerminderung ist abhängig von der Höhe des persönlichen Spitzensteuersatzes und der Verlustzuweisungsquote. Letztere wird i.d.R. in Prozent des eingezahlten Eigenkapitals ausgedrückt. Verluste entstehen bei gewerblichen Beteiligungen bes. durch die Inanspruchnahme von erhöhten Abschreibungen, Sonderabschreibungen und Bewertungsabschlägen, Bildung steuerfreier Rücklagen (Rücklagen), Erwerb sofort abschreibungsfähiger geringwertiger Wirtschaftsgüter, bei privaten Vermögensanlagen durch vorweggenommene und laufende Werbungskosten, z.B. Abschreibungsvergünstigungen und Finanzierungskosten.

    4. Steuerliche Behandlung: a) Bei gewerblichen Beteiligungen ist der Anleger Mitunternehmer; er erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Gewinne und Verluste werden den Gesellschaften nach §§ 179, 180 AO anteilig zur Besteuerung zugewiesen. Verluste unterliegen ggf. der Abzugsbeschränkung des § 15a EStG (negatives Kapitalkonto).

    b) Bei Vermögensverwaltung der Verlustzuweisungsgesellschaft erzielt der Anleger Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Verluste unterliegen auch hier u.U. der Ausgleichsbeschränkung des § 15a EStG.

    c) Für beide genannten Formen gilt, dass ein erzielter Verlust nicht mit anderen Einkünften der Beteiligten, sondern nur mit späteren Einkünften oder mit gleichzeitigen Einkünften des Steuerpflichtigen aus Verlustzuweisungsgesellschaften ausgeglichen werden darf (§ 2b EStG). Verlustzuweisungsgesellschaften in diesem Sinn liegen immer vor, wenn beim Erwerb der Beteiligung der Steuervorteil im Vordergrund steht, z.B. wenn mit Verlustzuweisungen geworben wird oder die Rendite aufgrund steuerlicher Effekte mehr als verdoppelt wird. § 2b EStG wurde durch das Gesetz vom 22.12.2005 aufgehoben. § 2b EStG ist jedoch weiterhin für Einkünfte aus einer Einkunftsquelle in diesem Sinne anzuwenden, die der Steuerpflichtige nach dem 4.3.1999 und vor dem 11.11.2005 rechtswirksam erworben und begründet hat.

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "Verlustzuweisungsgesellschaft"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap Verlustzuweisungsgesellschaft Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/verlustzuweisungsgesellschaft-47507 node47507 Verlustzuweisungsgesellschaft node33833 Einkünfte node47507->node33833 node47963 Werbungskosten node47507->node47963 node38553 negatives Kapitalkonto node47507->node38553 node44905 Rücklagen node47507->node44905 node33833->node47963 node44624 Sonderausgaben node33833->node44624 node50026 Werbekosten node50026->node47963 node27877 Absetzung für Abnutzung ... node47963->node27877 node45573 Personengesellschaft node38553->node45573 node31379 Arbeitsentgelt node31379->node33833 node46858 stille Gesellschaft node46858->node33833 node46858->node47963 node46858->node38553 node31477 Bilanz node36584 Gewerbebetrieb node36584->node47507 node34982 Eigenkapital node34982->node38553 node38061 Kapital node38061->node44905 node43179 Rückstellung node44905->node31477 node44905->node34982 node44905->node43179 node48797 Treuhänder node48797->node36584 node35232 Genossenschaft node35232->node36584 node40085 Kommanditgesellschaft (KG) node40085->node33833 node40085->node38553 node40085->node36584 node41203 Nachhaltigkeit node41203->node36584
    Mindmap Verlustzuweisungsgesellschaft Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/verlustzuweisungsgesellschaft-47507 node47507 Verlustzuweisungsgesellschaft node44905 Rücklagen node47507->node44905 node33833 Einkünfte node47507->node33833 node38553 negatives Kapitalkonto node47507->node38553 node47963 Werbungskosten node47507->node47963 node36584 Gewerbebetrieb node36584->node47507

    News SpringerProfessional.de

    Autoren der Definition und Ihre Literaturhinweise/ Weblinks

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete