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Versorgungsausgleich

Definition: Was ist "Versorgungsausgleich"?

Begriff des Scheidungsrechts. Der Versorgungsausgleich regelt, dass die Rentenanwartschaften für die Alterssicherung, die während der geschiedenen Ehe erworben wurden, hälftig auf die beiden geschiedenen Personen übertragen werden (Splitting).

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Charakterisierung
    2. Steuerliche Behandlung

    Begriff des Scheidungsrechts. Der Versorgungsausgleich regelt, dass die Rentenanwartschaften für die Alterssicherung, die während der geschiedenen Ehe erworben wurden, hälftig auf die beiden geschiedenen Personen übertragen werden (Splitting).

    Charakterisierung

    1. Begriff: Nach § 1587 BGB zwischen geschiedenen Ehegatten wegen künftiger Ausgleichsansprüche zu zahlende Abfindung. Der Versorgungsausgleich umfasst Anwartschaften aus Sozialversicherung, privater Kapital- oder Rentenversicherung und betrieblicher Altersversorgung.

    2. Inhalt: Dem Ehegatten mit den wertniedrigeren Anwartschaften oder Aussichten auf eine auszugleichende Versorgung steht als Ausgleich die Hälfte des Wertunterschiedes zu. Der Ausgleich vollzieht sich primär öffentlich-rechtlich als Wertausgleich (§§ 1587a –1587e BGB und der BarwertVO vom 24.6.1977 (BGBl. I 1014) m.spät.Änd.), sodass die Ehegatten im Zeitpunkt der Scheidung auch sozialrechtlich voneinander getrennt sind. Für den Berechtigten wird eine eigenständige Alters- und Invaliditätsversicherung begründet.

    3. Vereinbarungen: a) Durch Ehevertrag kann der Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden.

    b) Mit Genehmigung des Familiengerichts können die Ehegatten bei notarieller Beurkundung im Zusammenhang mit der Scheidung den Versorgungsausgleich abändern oder ausschließen. Ein abgeänderter Versorgungsausgleich hat nur schuldrechtliche Wirkung und begründet einen unterhaltsähnlichen Anspruch auf eine Geldrente (Ausgleichsrente) in Höhe der Hälfte des Wertunterschiedes der von beiden Ehegatten in der Ehezeit jeweils erworbenen Versorgungsanwartschaften (§ 1587g BGB). Die Rente kann erst dann verlangt werden, wenn entweder beide Ehegatten eine Versorgung erlangt haben oder wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte sie erlangt hat und der andere eine zumutbare Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann oder das 65. Lebensjahr vollendet hat.

    Vgl. Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21.2.1983 (BGBl. I 105) m.spät.Änd.

    Steuerliche Behandlung

    Die steuerliche Behandlung ist abhängig von der Art des Versorgungsausgleichs

    1. Werden Rentenansprüche geteilt (Rentensplitting), ergeben sich zunächst keine einkommensteuerlichen Auswirkungen. Bei Zufluss stellen die Rentenzahlungen bei beiden Ehegatten sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 1 EStG) dar. Freiwillige Zahlungen des Verpflichteten zur Abwendung der Rentenkürzung sind als Sonderausgaben (§ 10 I Nr. 2a EStG) abzugsfähig.

    2. Erfolgt eine fiktive Nachversicherung des Ausgleichsberechtigten zulasten des Ausgleichsverpflichteten, so ergeben sich beim Berechtigten die gleichen steuerlichen Folgen wie im Fall 1. Bezieht der Verpflichtete allerdings Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 I Nr. 2 EStG), sind die Zahlungen nach herrschender Meinung als Werbungskosten anzusehen.

    3. Einzahlungen des Verpflichteten an die gesetzliche Rentenversicherung bleiben steuerlich unberücksichtigt.

    4. Versorgungsausgleich in Form einer Ausgleichsrente ist beim Verpflichteten als dauernde Last in voller Höhe als Sonderausgaben (§ 10 I Nr. 1a EStG) abzugsfähig. Der Empfänger versteuert die Ausgleichsrente in voller Höhe als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 1 EStG).

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