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Wirtschaftsrecht

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Es gibt keinen einheitlichen akzeptierten Begriff des Wirtschaftsrechts. Einen rechtlichen Anknüpfungspunkt bietet der Begriff des „Rechts der Wirtschaft” in Art. 74 Nr. 11 GG. Dazu zählen die Materien wirtschaftlicher Betätigung, die einerseits nach den Regeln des Privatrechts organisiert (Wirtschaftsprivatrecht) werden und andererseits auch einer öffentlich-rechtlichen Normierung unterliegen (Wirtschaftsverwaltungsrecht). Das Wirtschaftsprivatrecht ist der Inbegriff der Rechtsvorschriften (Gesetze, Verordnungen), die den im Wirtschaftsleben handelnden Subjekten einen Rahmen für ihre Interaktionen untereinander setzen. Demgegenüber regelt das Wirtschaftsverwaltungsrecht das Verhältnis der am Wirtschaftsleben Beteiligten zum Staat, der mit seinen Behörden im Wege etwa der Zulassung, Genehmigung, Überwachung (sog. Eingriffsverwaltung), Förderung und Lenkung Einfluss nimmt. Zum Wirtschaftsprivatrecht in diesem Sinn gehören etwa das Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wettbewerbsrecht, der gewerbliche Rechtsschutz; zum Wirtschaftsverwaltungsrecht etwa das Gewerberecht, Außenwirtschaftsrecht, öffentliche Preisrecht, Währungs-, Bank-, Börsenrecht, Bergbau-, Energie-, und Atomrecht, Subventionsrecht und das Recht der Wirtschaftstätigkeit der öffentlichen Hand.

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