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Zerlegung

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Finanzwissenschaft
    2. Steuerrecht

    Finanzwissenschaft

    Verteilung des Steueraufkommens auf die Gebietskörperschaften, die daran nach Maßgabe der Finanzausgleichsgesetze beteiligt werden sollen.

    Steuerrecht

    1. Gewerbesteuer: Unterhält ein Gewerbebetrieb Betriebsstätten in verschiedenen Gemeinden oder erstreckt sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden, so ist die Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer, der Gewerbesteuermessbetrag, in die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Anteile (Zerlegungsanteile) zu zerlegen (§ 28 I GewStG). Zerlegungsmaßstab ist i.d.R. das Verhältnis, in dem die Summe der Arbeitslöhne, die an die bei allen Betriebsstätten beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind, zu den Arbeitslöhnen steht, die an die bei den Betriebsstätten der einzelnen Gemeinden beschäftigten Arbeitnehmern gezahlt worden sind (§ 29 I 1 GewStG).

    Die Zerlegung wird durch das Finanzamt durchgeführt. In diesem Fall wird an das Unternehmen und an die betroffenen Gemeinden ein Zerlegungsbescheid erteilt.

    2. Grundsteuer: Erstreckt sich der Steuergegenstand (Grundbesitz i.S.d. Bewertungsgesetzes) über mehrere Gemeinden, so ist der Steuermessbetrag grundsätzlich in die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Anteile (Zerlegungsanteile) zu zerlegen (§ 22 I GrStG). Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft ist der auf den Wohnungswert entfallende Teil des Steuermessbetrags der Gemeinde zuzuweisen, in der sich der Wohnteil oder dessen wertvollster Teil befindet. Der auf den Wirtschaftswert entfallende Teil des Steuermessbetrags ist in dem Verhältnis zu zerlegen, in dem die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Flächengrößen zu einander stehen. Bei Grundstücken ist der Steuermessbetrag regelmäßig in dem Verhältnis zu zerlegen, in dem die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Flächengrößen zueinander stehen.

    3. Die Zerlegung wird durch das Finanzamt durchgeführt. In diesem Fall wird an den Steuerpflichtigen und an die betroffenen Gemeinden ein Zerlegungsbescheid erteilt (§ 188 AO). Den beteiligten Gemeinden steht ein Akteneinsichtsrecht zu (§ 187 AO). Der Zerlegungsbescheid ist Folgebescheid des Steuermessbescheids und Grundlagenbescheid für den Gewerbe- bzw. Grundsteuerbescheid.

    Rechtsbehelf: Einspruch (§ 347 I 1 AO; sowohl für den Steuerpflichtigen als auch die betroffenen Gemeinden).

    4. Kein Fall der Zerlegung ist die Zuteilung eines Steuermessbetrags. Die Finanzbehörde entscheidet durch Zuteilungsbescheid, wenn ein Steuermessbetrag einer Gemeinde in voller Höhe zuzuteilen ist; welcher Gemeinde der Steuermessbetrag zusteht ist nicht immer einwandfrei zu begründen (§ 190 AO). Der Erlass eines Zuteilungsbescheides ist antragsgebunden. Antragsberechtigt sind sowohl die Gemeinden als auch der Steuerpflichtige.

    Rechtsbehelf: Einspruch (§ 347 I 1 AO).

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