Ausschussverwertung
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Maßnahmen zur zweckentsprechenden Verwertung anfallenden Ausschusses:
(1) Verkauf als Zweite Wahl;
(2) Nachbearbeitung zur Herstellung des vollwertigen Zustandes;
(3) Verwendung als Ausgangsmaterial für ein anderes Produkt;
(4) Nachbearbeitung und Verwendung in einem anderen Erzeugnis;
(5) Verschrottung und Verkauf als Schrott oder Altmaterial.
Vgl. auch Recycling, Entsorgung, Ausschussverhütung.
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