Gesamthandlungsvollmacht
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Beschränkte Handlungsvollmacht, bei der der Handlungsbevollmächtigte nur gleichzeitig mit einem anderen Bevollmächtigten oder einem Prokuristen handeln darf. Im Gegensatz zur Prokura sind solche Bestimmungen auch einem Dritten gegenüber uneingeschränkt zulässig (Gesamtprokura), ihre Wirkung tritt aber nur ein, wenn sie diesem bekannt gemacht worden sind oder der Dritte die Beschränkung aus Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 54 III HGB).
Zur Zeit keine Literaturhinweise/ Weblinks der Autoren verfügbar.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
Bücher auf springer.com
Interne Verweise
Aktiengesellschaft (AG) Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Aufwendungen Eigentumsvorbehalt Fahrlässigkeit Geschäftsfähigkeit GmbH & Co. KG Kapitalgesellschaften Kommanditgesellschaft (KG) Konzern Personengesellschaft Prokura Prozess Sachmängelhaftung Sicherungsübereignung Unternehmen eidesstattliche Versicherung juristische Person offene Handelsgesellschaft (OHG) stille Gesellschaft
eingehend
Gesamthandlungsvollmacht
ausgehend
eingehend
Gesamthandlungsvollmacht
ausgehend