gesetzliche Feiertage
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
festgelegt durch Landesrecht, Tag der Deutschen Einheit durch Einigungsvertrag. In einzelnen Ländern, v.a. in Bayern, kommen noch anerkannte kirchliche Feiertage hinzu (Mariä Himmelfahrt, Reformationsfest, Totensonntag), die zwar nicht gesetzliche Feiertage sind, aber nach Landesgesetz bes. Schutz genießen.
An gesetzlichen Feiertagen bestehen die gleichen Beschäftigungsverbote wie für Sonntagsarbeit (vgl. §§ 9 ff. ArbZG) und Verkehrsbeschränkungen für Lastkraftwagen.
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Anfechtung Angestellter Arbeitnehmer Arbeitsentgelt Betrieb Bruttoarbeitsentgelt Delegation Günstigkeitsprinzip Handelsvertreter Krankenversicherung Körperschaft Körperschaft des öffentlichen Rechts Kündigungsfristen Nichtigkeit Personalplanung Societas Europaea (SE) Sorgfaltspflicht Verwaltung juristische Person ordentliche Kündigung
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