Lieferschein
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Anweisung an einen Lagerhalter auf Auslieferung vertretbarer Sachen (z.B. noch zu liefernder Waren). Lieferschein ist Anweisung im Sinn des BGB, wenn der Empfang der Ware von einer Gegenleistung (z.B. Kaufpreiszahlung) abhängig gemacht ist; andernfalls kann der Lieferschein kaufmännische Anweisung sein, wenn er an Order gestellt ist. Bezieht er sich auf bestimmte eingelagerte Waren, ist er überhaupt keine Anweisung im Rechtssinn, ebenso wenig wie die im Verkehr ebenfalls Lieferschein genannte Mitteilung des Boten über eine Warenlieferung.
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