Nacherbenvermerk
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Vermerk in Abt. 2 des Grundbuchs über die Nacherbschaft. Der Nacherbenvermerk ist von dem Grundbuchamt nach § 51 GBO in allen Fällen einzutragen, in denen es bei Vor- und Nacherbschaft den Vorerben als Eigentümer etc. in das Grundbuch einträgt, wenn nicht Nacherbe oder Testamentsvollstrecker auf die Eintragung verzichtet.
Zur Zeit keine Literaturhinweise/ Weblinks der Autoren verfügbar.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
Bücher auf springer.com
Interne Verweise
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Auflassungsvormerkung Bürgschaft Darlehen Erfüllungsort Geschäftsfähigkeit Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Gewerbebetrieb Kaufvertrag Körperschaft Lebenspartnerschaft Nichtigkeit Rechtsfähigkeit Verwandtschaft Vorsatz Willenserklärung eingetragener Verein (e.V.) einseitige Rechtsgeschäfte juristische Person ohne Gewähr
eingehend
Nacherbenvermerk
ausgehend