Klausel
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
1. Nebenabrede bei Verträgen (Handelsklauseln).
2. Einzelbestimmung des Versicherungsvertrags zur Abänderung (Erweiterung, Beschränkung) des Deckungsumfangs zwecks Anpassung an den individuellen Versicherungsbedarf.
Arten:
(1) Standard-Klauseln (feste Klausel) werden für eine Vielzahl zukünftiger Fälle formuliert und sind Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB);
(2) auf den Einzelfall zugeschnittene Klausel (wilde Klausel), die nicht der Aufsicht unterliegen und nicht revisibel sind; rechtlich: Besondere Versicherungsbedingungen (BVB), v.a. Makler-Klausel.
Zur Zeit keine Literaturhinweise/ Weblinks der Autoren verfügbar.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
Bücher auf springer.com
Interne Verweise
Aktiengesellschaft (AG) Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Auflassungsvormerkung Eigentumsvorbehalt Geschäftsfähigkeit Kapitalgesellschaften Kommanditgesellschaft (KG) Lebenspartnerschaft Personengesellschaft Prokura Prozess Sachmängelhaftung Sicherungsübereignung Unternehmen Verwandtschaft eidesstattliche Versicherung einseitige Rechtsgeschäfte juristische Person offene Handelsgesellschaft (OHG) stille Gesellschaft
eingehend
Klausel
ausgehend