Briefübergabe
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Der Gläubiger erwirbt, sofern nicht die Erteilung eines Hypothekenbriefes ausgeschlossen ist, die Hypothek erst, wenn ihm der Brief vom Eigentümer des Grundstücks übergeben wird (§ 1117 BGB). Die Übergabe kann durch die Vereinbarung ersetzt werden, dass der Gläubiger berechtigt sein soll, sich den Brief vom Grundbuchamt aushändigen zu lassen.
Vgl. auch Buchhypothek.
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Abschreibung nach Eigennutzung Anderkonto Annuitätendarlehen Aufhebung der Gemeinschaft Auflassungsvormerkung Baukosten Beleihungswertermittlung Darlehenslaufzeit/Tilgungsdauer Europäisches Standardisiertes Merkblatt Freistellungserklärung Grundbesitzabgaben Kapitalisierungsfaktor Markt und Marktfolge Nutzungsdauer nach Objektarten Objektart Paragraf 34 BauGB Verfahrensablauf einer Zwangsversteigerung berufsständische Versorgungseinrichtungen doppelt qualifizierte Mehrheit vorvertragliche Informationspflichten
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