Rückgabepflicht bei Beendigung des Mietverhältnisses
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter die Mietsache zurückzugeben (§ 546 I BGB). Das Mietverhältnis muss also beendet sein. Nach dem Wortlaut des Gesetzes hat der Mieter nach Beendigung zu räumen. Die Mieträume müssen also nicht am letzten Tag der Mietzeit zurückgegeben werden, sondern am nächstfolgenden Tag. Fällt dieser auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so ist der nächste Werktag maßgebend.
Vgl. auch Nutzungsentschädigung.
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Literaturhinweise SpringerProfessional.de
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Interne Verweise
Abschreibung nach Eigennutzung Anderkonto Annuitätendarlehen Aufhebung der Gemeinschaft Auflassungsvormerkung Baukosten Beleihungswertermittlung Darlehenslaufzeit/Tilgungsdauer Europäisches Standardisiertes Merkblatt Freistellungserklärung Grundbesitzabgaben Kapitalisierungsfaktor Markt und Marktfolge Nutzungsdauer nach Objektarten Objektart Paragraf 34 BauGB Verfahrensablauf einer Zwangsversteigerung berufsständische Versorgungseinrichtungen doppelt qualifizierte Mehrheit vorvertragliche Informationspflichten
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Rückgabepflicht bei Beendigung des Mietverhältnisses
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