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Abbauland

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    § 160 BewG; Betriebsflächen, die durch Abbau der Bodensubstanz über­wiegend für den Betrieb nutzbar gemacht werden. Die Bewertung erfolgt gesondert mit dem Einzelertragswert. Bei dem Abbauwert handelt es sich um Kies-, Sand-, Lehmgruben, Steinbrüche, Torfstiche usw.

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