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Abfallentsorgung

Definition: Was ist "Abfallentsorgung"?

Transformation entstandener umweltschädlicher Rückstände in ökologisch unschädliche oder im Vergleich zur Ausgangslage weniger schädliche Stoffe und Energiearten.

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    früher: Abfallbeseitigung; 1. Formen: a) Abfallentsorgung i.e. (eigentlichen) S.: Transformation entstandener umweltschädlicher Rückstände in ökologisch unschädliche oder im Vergleich zur Ausgangslage weniger schädliche Stoffe und Energiearten.
    b) Abfallentsorgung i.w.S.: Abfallverwertung (Recycling).
    c) Abfallentsorgung i.w.S.: Abgabe des Abfalls an Umweltmedien bzw. Überlassung des Abfalls an natürliche Prozesse (Abfalldiffusion).

    Vgl. auch Entsorgung.

    2. Rechtliche Regelung: Nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) umfasst die Abfallentsorgung die Verwertung und Beseitigung von Abfällen (§ 3 VII KrW-/AbfG). Die Pflicht zur Abfallverwertung und -beseitigung obliegt dem Verursacherprinzip folgend den Erzeugern und Besitzern von Abfällen (§§ 5, 11 KrW-/AbfG). Dabei hat die Verwertung von Abfällen grundsätzlich Vorrang vor deren Beseitigung. Die nicht verwertbaren Abfälle sind nach den Grundsätzen der gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung zu beseitigen, was bedeutet, dass sie dauerhaft von der Kreislaufwirtschaft auszuschließen und zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit zu beseitigen sind (§ 10 KrW-/AbfG). Die Erzeuger und Besitzer von Abfällen haben ihre Pflicht zur Abfallverwertung und -beseitigung grundsätzlich selbst zu erfüllen. Sie können hiermit jedoch auch Dritte (§ 16 KrW-/AbfG), Verbände (§ 17 KrW-/AbfG) oder Einrichtungen der Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft (§ 18 KrW-/AbfG) beauftragen. Soweit Erzeuger oder Besitzer von Abfällen ihrer Pflicht zur Abfallverwertung und -beseitigung - auch unter Einschaltung der vorerwähnten Institutionen - nicht erfüllen können, haben sie grundsätzlich die Abfälle den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen (§ 13 KrW-/AbfG), die ihrerseits dann zur Abfallentsorgung verpflichtet sind (§ 15 KrW-/AbfG). Mit dieser Regelung wird die bislang vorherrschende öffentliche Abfallentsorgung gegenüber den Verursacherpflichten subsidiär. Die öffentlich-rechtliche Pflicht zur Abfallentsorgung gilt unbeschränkt für die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushalten.

    3. Steuerliche Behandlung: Ob für die Pflicht, vorhandene Abfälle zu beseitigen, in der Bilanz eine Rückstellung gebildet werden muss, ist umstritten; die Rechtsprechung lehnt dies bisher ab.

    Vgl. auch Abfall.

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