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Abhollieferung

Definition: Was ist "Abhollieferung"?
Begriff aus dem Gebiet der Umsatzsteuer und aus dem Bereich der Verbrauchsteuern: eine Lieferung, bei der der (private) Kunde die Ware beim Lieferanten selbst abholt oder von dort durch einen Beauftragten abholen lässt. Die Abhollieferung ist ein Unterfall der bewegten Lieferung (Gegensatz: Beförderungs- oder Versendungslieferung, bei der der Verkäufer für den Transport der Ware zum Kunden sorgt).

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    1. Begriff aus dem Gebiet der Umsatzsteuer und aus dem Bereich der Verbrauchsteuern: eine Lieferung, bei der der (private) Kunde die Ware beim Lieferanten selbst abholt oder von dort durch einen Beauftragten abholen lässt. Die Abhollieferung ist ein Unterfall der bewegten Lieferung (Gegensatz: Beförderungs- oder Versendungslieferung, bei der der Verkäufer für den Transport der Ware zum Kunden sorgt).

    2. Umsatzsteuerliche Behandlung: Innerhalb des europäischen Binnenmarktes sind Lieferungen an Privatpersonen, bei denen diese die Ware beim Verkäufer selbst abholen, im Land des Verkäufers zu versteuern. Es gilt also das Ursprungslandprinzip, nicht - wie sonst üblich innerhalb des Binnenmarktes - das Bestimmungslandprinzip. Da für Abhollieferungen somit nicht mehr automatisch der Steuersatz im Land des Kunden, sondern der jeweilige Steuersatz im Land des Verkäufers relevant wird, kommt es zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen Anbietern aus verschiedenen Ländern. Daher gilt eine Ausnahme für neue Fahrzeuge: Diese werden auch bei Abhollieferungen an Private stets der Umsatzsteuer im Bestimmungsland unterworfen (Kontrolle über die Zulassungsstellen). - 3. Behandlung bei den übrigen Verbrauchsteuern:  Das Prinzip, dass Abhollieferungen im Land des Verkäufers besteuert werden sollen, gilt auch bei den übrigen indirekten Steuern. Jedoch wird, damit Privatleute die mit der Regelung für Abhollieferungen verbundenen Wettbewerbsverzerrungen nicht über das Normalmaß hinaus ausnutzen können, vorgesehen, dass die Steuer dann, wenn eine Abhollieferung mit einer "atypischen Beförderungsform" einhergeht, trotzdem dem Bestimmungsland zusteht; zur Zahlung verpflichtet ist dann ggf. der Käufer. "Atypische Beförderungsformen" im Sinne dieser Ausnahmeregelungen sind z.B. Abholung von Mineralöl beim Verkäufer im anderen Land mit selbst gemietetem Tankwagen, Versand eingekaufter Waren per Post durch den privaten Käufer an seine eigene Adresse, etc. Als "normal" anerkannt sind dagegen vor allem Reisemitbringsel und Beförderung eingekaufter Waren im eigenen Pkw.

    Gegensatz: Versandhandelsregelung, Erwerbsteuer.

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