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Ablehnung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    I. Ablehnung einer Leistung:

    Zulässig nach BGB: 1. I.Allg. gegenüber Teilleistungen.

    2. Im Fall einer Pflichtverletzung aus Leistungsverzögerung oder Schlechtleistung (§ 281 II BGB).

    a) Nach Ablauf einer dem Schuldner vom Gläubiger erfolglos gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung, b) bei ernsthafter und endgültiger Leistungsverweigerung, c) bei Just-in-Time-Verträgen oder sonstigen Fällen unzumutbaren Abwartens.

    Vgl. auch Erfüllung, Rücktritt.

    II. Ablehnung der Leistungspflicht durch den Versicherer :

    Nach dem früheren Recht (§ 12 VVG III aF) musste der Versicherungsnehmer seinen Anspruch gegen den Versicherer innerhalb von sechs Monaten einklagen, falls jener einen Anspruch unter Erteilung einer Belehrung abgelehnt hatte, anderenfalls wurde der Versicherer leistungsfrei. § 12 III VVG aF wurde gestrichen. Nach § 15 VVG nF (entspricht § 12 II VVG aF) gilt nach wie vor: "Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag beim Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht."; nach § 18 VVG (nF) darf hiervon einzelvertraglich nicht abgewichen werden. Das bedeutet, dass durch Zugang einer schriftlichen Ablehnung des Versicherers beim Versicherungsnehmer die Hemmung aufgehoben wird und zu Lasten des Versicherungsnehmers die Mechanik des allgemeinen Verjährungsrechts ausgelöst wird (Regelmässige Verjährungsfrist drei Jahre, § 195 BGB).  

    III. Ablehnung wegen Befangenheit:

    Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit oder in Fällen, in denen er Kraft Gesetzes von der Amtsausübung ausgeschlossen ist, von den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens abgelehnt werden (vgl. z.B. §§ 24 ff. StPO). Kraft Gesetz ist er v.a. ausgeschlossen, wenn er mit einer Partei in gerader Linie verwandt oder verschwägert ist (vgl. §§ 41 ff. ZPO).

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