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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Handelsklausel in Kaufverträgen, die den Käufer mangels Vereinbarung einer Frist zur Abnahme binnen angemessener Frist verpflichtet. Ist „Abruf nach Bedarf” vereinbart, darf der Käufer sich nicht anderweitig eindecken; maßgebend ist der bisherige oder der zu erwartende Bedarf.

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