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- Revision von Absetzung für Substanzverringerung (AfS) vom 15.02.2018 - 14:54
- Revision von Absetzung für Substanzverringerung (AfS) vom 24.08.2017 - 15:42
- Revision von Absetzung für Substanzverringerung (AfS) vom 14.11.2012 - 12:07
- Revision von Absetzung für Substanzverringerung (AfS) vom 17.09.2009 - 13:18
- Revision von Absetzung für Substanzverringerung (AfS) vom 13.07.2009 - 11:45
Absetzung für Substanzverringerung (AfS)
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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nach § 7 VI EStG für den Verbrauch der Substanz (Substanzverringerung) bei Bergbauunternehmen, Steinbrüchen u.ä. Betrieben anzusetzender Aufwandposten. Die Höhe der AfS richtet sich nach dem Verhältnis der Fördermengen im Kalender- oder Wirtschaftsjahr zu der gesamten geschätzten Abbaumenge. Die allgemeinen Vorschriften über die lineare Absetzung können wahlweise sinngemäß angewendet werden.
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