Direkt zum Inhalt

Abwerbung

(weitergeleitet von Ausspannen)
Definition: Was ist "Abwerbung"?

Abwebung von Kunden und/oder Beschäftigten der Mitbewerber ist erst bei Hinzutreten bes. Umstände sittenwidriger Wettbewerb. Vereinbaren Unternehmen untereinander ein Abwerbeverbot, so ist das entsprechend § 75 f HGB gerichtlich nicht durchsetzbar, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor.

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    von Kunden und/oder Beschäftigten der Mitbewerber ist erst bei Hinzutreten bes. Umstände sittenwidriger Wettbewerb (unlauterer Wettbewerb; § 3 UWG).

    1. Abwerben von Arbeitnehmern: Ausnutzung des Vertragsbruchs eines Beschäftigten ist für sich kein wettbewerbswidriger Umstand, es müssen unlautere Begleitumstände hinzukommen, d.h. unlautere Mittel eingesetzt oder unlautere Zwecke verfolgt werden (vgl. BGH, 9.2.2006 - I ZR 73/02 - NZA 2006, 500). Das ist etwa der Fall bei Verleiten zum Vertragsbruch, Beschäftigung unter bewußter Missachtung bestehender Wettbewerbsverbote, Anwerbung unter irreführenden oder herabsetzenden Äußerungen über den bisherigen Arbeitgeber, planmäßiges Ausspannen von Beschäftigten zur Lähmung des Konkurrenzunternehmens oder zur Ausbeutung seiner Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse. Der neue Arbeitsvertrag ist wirksam, es sei denn, der Abgeworbene hat sich an dem Wettbewerbsverstoß in sittenwidriger Weise beteiligt (§ 138 BGB). Rechtsfolge: Es kann, ggf. im Wege der einstweiligen Verfügung, ein befristetes Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden, wenn und solange der durch die wettbewerbswidrige Abwerbung erzielte Wettbewerbsvorsprung dadurch beseitigt werden kann (Naturalrestitution, § 249 BGB); andernfalls geht der Schadensersatzanspruch auf Geld. Vereinbaren Unternehmen untereinander ein Abwerbeverbot, so ist dies entsprechend § 75 f HGB gerichtlich nicht durchsetzbar. Anders kann es sein, wenn zwischen den Unternehmen ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht oder ein Unternehmen besonders schutzbedürftig ist  (vgl. BGH, 30.4.2014 - I ZR 245/12 - NZA 2015, 111).

    2. Abwerben von Kunden: Kann wie die Abwerbung von Beschäftigten unlauterer Wettbewerb sein. Kündigungshilfe ist bei Einsatz lauterer Mittel (keine Herabsetzung, Täuschung etc.) zulässig.

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "Abwerbung"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap Abwerbung Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/abwerbung-29376 node29376 Abwerbung node48872 unlauterer Wettbewerb node29376->node48872 node122674 First Mover Advantage node122674->node29376 node39435 Marketing node122674->node39435 node48087 Unternehmen node122674->node48087 node40513 Markt node122674->node40513 node44896 Risiko node122674->node44896 node30421 Behinderungswettbewerb node30421->node29376 node34235 gewerbliche Schutzrechte node30421->node34235 node28454 Abmahnung node30421->node28454 node31267 Deutsches Kartellrecht node30421->node31267 node29600 Ausspannen node29600->node29376 node38993 Kündigungshilfe node38993->node29376 node30480 Boykott node30480->node30421 node46885 Product Placement node46885->node48872 node32353 Gerichtsstand node32353->node48872 node50827 Ware node50827->node48872 node27274 Anstalt node27274->node48872
    Mindmap Abwerbung Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/abwerbung-29376 node29376 Abwerbung node48872 unlauterer Wettbewerb node29376->node48872 node122674 First Mover Advantage node122674->node29376 node30421 Behinderungswettbewerb node30421->node29376 node29600 Ausspannen node29600->node29376 node38993 Kündigungshilfe node38993->node29376

    News SpringerProfessional.de

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete