abwesend
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Im Strafverfahren gilt ein Beschuldigter als abwesend, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist oder dieser sich im Ausland aufhält und dessen Gestellung vor Gericht nicht ausführbar oder nicht angemessen ist (§ 276 StPO). Hauptverhandlung gegen Abwesende ist grundsätzlich unzulässig, das Verfahren dient lediglich der Beweissicherung und der Sicherung einer späteren Vollstreckung (§§ 285 ff. StPO; dort Vorschriften über Gestellungsmaßnahmen und Geleit für Abwesende).
Ausnahmsweise kann in Abwesenheit des Angeklagten eine Hauptverhandlung zu Ende geführt werden (§§ 231 ff. StPO).
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