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Abwickler
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Inhaltsverzeichnis
Liquidatoren.
Personengesellschaft
die zur Abwicklung einer aufgelösten Personengesellschaft bestellten Personen (§§ 146 ff. HGB). Abwickler treten an die Stelle der Gesellschafter, da diese mit der Auflösung die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis verlieren.
1. Stellung: Der Abwickler ist bis zur Beendigung der Abwicklung Kaufmann. Zu unterscheiden sind „geborene”, „gekorene” und „befohlene” Abwickler
a) Geborene Abwickler: alle Gesellschafter, soweit nicht durch Beschluss oder Gesellschaftsvertrag einzelnen Gesellschaftern oder anderen Personen die Abwicklung übertragen ist (§ 146 I 1 HGB). Ist ein Gesellschafter gestorben oder stirbt er nach Auflösung der Gesellschaft, so tritt an seine Stelle sein Erbe bzw. die Erbengemeinschaft, im Fall eines Insolvenzverfahrens über das Privatvermögen der Insolvenzverwalter.
b) Gekorene Abwickler: durch Gesellschaftsbeschluss oder -vertrag als Abwickler bestimmte Gesellschafter oder andere Personen.
c) Durch das Gericht können bei wichtigem Grund befohlene Abwickler auf Antrag eines Beteiligten bestellt werden (§ 146 II 1 HGB, § 375 Nr. 1 FamFG, freiwillige Gerichtsbarkeit). Zur Annahme des Amtes eines „befohlenen” Abwicklers ist (anders als bei einem „geborenen” oder „gekorenen” Abwickler) niemand verpflichtet.
2. Eintragung: Die geborenen und gekorenen Abwickler müssen von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung im Handelsregister angemeldet werden (§ 148 I 1 HGB). Die Eintragung der befohlenen Abwickler erfolgt dagegen von Amts wegen.
3. Firmenzeichnung: erfolgt durch Namensunterschrift neben der Firma, wobei diese als Abwicklungsfirma kenntlich gemacht werden muss (§ 153 HGB).
4. Aufgaben: alle Geschäfte, die zur Abwicklung dienen, z.B. Beendigung der laufenden Geschäfte, Einziehung der Forderungen, Befriedigung der Gläubiger und Verteilung des Restvermögens unter die Gesellschafter. Diese Abwicklungsgeschäfte sind Handelsgeschäfte im Sinn des § 343 HGB.
a) Beendigung der laufenden Geschäfte: alle Maßnahmen im Rahmen einer geordneten Abwicklung. Das kann auch die einstweilige Fortführung der Geschäfte bedingen, da nur ein pfleglicher Abbau eine Schädigung der Gesellschaft und des Abwicklungszweckes verhindern kann. Werbende Maßnahmen müssen unterbleiben.
b) Zur Einziehung der Forderungen gehört auch die Geltendmachung sonstiger Ansprüche gegen Dritte, z.B. Herausgabe von Sachen, Abtretung von Rechten. Die Abwicklung hat auf bestehende Rechtsverhältnisse keinen Einfluss, sodass z.B. keine frühere Fälligkeit eintritt.
c) Versilberung des Vermögens i.Allg. nur, soweit erforderlich. Nach Befriedigung der Gläubiger ist das verbleibende Vermögen der Gesellschaft nach dem Verhältnis der Kapitalanteile an die Gesellschafter zu verteilen (§ 155 I HGB).
d) Die Befriedigung der Gläubiger umfasst auch die Gesellschafter, wenn sie Forderungen aus einem außerhalb des Gesellschaftsverhältnisses liegenden Rechtsgeschäft haben.
e) Zu den Geschäften der Abwickler gehören alle diejenigen nicht, die in das Gesellschaftsverhältnis der Gesellschafter eingreifen, z.B. Änderung der Firma, Bestellung von Prokuristen; wohl aber Erteilung von Handlungsvollmachten.
5. Vertretungsmacht: die gerichtliche und die außergerichtliche Vertretung der Gesellschaft (§ 149 S. 2 HGB). Alle Abwickler (Gesamtabwickler) können nur gemeinschaftlich handeln. Durch Beschluss sind andere Regelungen möglich, die im Handelsregister einzutragen sind (§§ 150, 148 HGB). Beschränkungen der Befugnisse der Abwickler sind im Außenverhältnis unwirksam (§ 151 HGB).
6. Abberufung.
7. Tod eines Abwicklers: Anstelle eines geborenen Abwicklers tritt sein Erbe. Bei gekorenen Abwicklern gilt dies nur, wenn sich aus den Umständen anderes nicht ergibt. Für gerichtlich befohlene Abwickler kommt ein Übergang des Amtes nicht in Frage.
8. Buchhaltung und Bilanzierung: Bei Beginn und Beendigung der Abwicklung haben die Abwickler eine Abwicklungsbilanz zu erstellen; AG, KGaA und GmbH haben, sofern sich die Abwicklung entsprechend lange hinzieht, laufende Abwicklungsjahresabschlüsse mit Lagebericht (§ 270 I AktG, § 71 I GmbHG) zu erstellen.
Ist während der Abwicklung von Personengesellschaften bereits Geld entbehrlich, so ist eine Abschlagsverteilung vorzunehmen. Bei Kapitalgesellschaften vgl. Abwicklung.
Nach der Verteilung des Restvermögens und Beendigung der Abwicklung müssen sämtliche Abwickler das Erlöschen der Firma zur Eintragung in das Handelsregister anmelden und die Bücher und Papiere in Verwahrung geben (Aufbewahrungspflicht).
Kapitalgesellschaft
Für die Abwickler einer Kapitalgesellschaft, hier Liquidatoren genannt, gilt grundsätzlich Entsprechendes.
1. AG und KGaA: Abwickler sind die Mitglieder des Vorstandes, falls nicht Satzung oder Hauptversammlung anders bestimmen (§§ 265 ff. AktG).
2. GmbH: Mangels abweichender Bestimmung durch Gesellschaftsvertrag oder Beschluss der Gesellschafter sind die Geschäftsführer zu „geborenen” Abwicklern berufen (§§ 66 ff. GmbHG).
Genossenschaft
Die aufgelöste Genossenschaft wird durch den Vorstand als Abwickler, auch hier Liquidatoren genannt, vertreten; Satzung oder Beschluss der Generalversammlung kann zur Vertretung bei der Abwicklung eine andere Regelung vorsehen (§§ 83 ff. GenG).
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