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Abwicklungskredit
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Ein Kreditinstitut darf einen Kredit, der insgesamt 750.000 € überschreitet, nur gewähren, wenn es sich vom Kreditnehmer die wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere durch Vorlage der Jahresabschlüsse offen legen lässt. Das Kreditinstitut kann hiervon absehen, wenn das Verlangen nach Offenlegung im Hinblick auf die gestellten Sicherheiten oder auf die Mitverpflichteten offensichtlich unbegründet wäre.
Bei gekündigten und in Abwicklung befindlichen Krediten besteht die Offenlegungspflicht nach § 18 KWG grundsätzlich weiter. Allerdings fehlen den Kreditinstituten in diesen Fällen die Durchsetzungsmöglichkeiten. Solange alle nach den Umständen zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung von aktuellen Einkommens- und Vermögensunterlagen unternommen werden und dies nachvollziehbar dokumentiert wird, sind keine aufsichtsrechtlichen Konsequenzen zu erwarten.
Abwicklung bedeutet, dass
- keine zurückgeführten Kreditlinien neu valutiert werden,
- keine Neukredite bewilligt werden,
- aus der Dokumentation hervorgeht, dass es sich um einen Abwicklungsfall handelt.
Bei abgeschriebenen Krediten findet der § 18 KWG keine Anwendung (§ 21 II Nr. 4 KWG).
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