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AGG im Arbeitsrecht

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Rechtsgrundlage: Mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14.8.2006 (BGBl. 1897) m.spät.Änd. sind verschiedene EG-Richtlinien zur Verwirklichung der Gleichbehandlung (2000/43/EG vom 29.6.2000; 2000/78/EG vom 27.11.2000; 2002/73/EG vom 23.9.2002, konsolidierte Neufassung durch RL 2006/54 EG vom 5.7.2006); 2004/113/EG vom 13.12.2004; 2005/36/EG vom 7.9.2005) umgesetzt und frühere einschlägige Vorschriften (z.B. in §§ 611a, 611b, 612 III BGB) abgelöst worden. Nach § 1 AGG ist Ziel des Gesetzes, "Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen". Es geht also nicht um eine allgemeine Gleichbehandlung, wie der Name des Gesetzes suggeriert, sondern um Gleichbehandlung bzw. ein Diskriminierungsverbot im Hinblick auf bestimmte Merkmale. Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen das AGG sind insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz und ideele Entschädigung (§ 15 AGG). Dabei gelten zugunsten des Arbeitnehmers besondere Regelung der Darlegungs- und Beweislast (§ 22 AGG). Kann der Arbeitnehmer Indizien darlegen und beweisen, die für eine Diskriminierung wegen der genannten Merkmale sprechen, obliegt dem Arbeitgeber die volle Beweislast dafür, dass keine Benachteiligung stattgefunden hat. Beispiele für Verstöße gegen das AGG sind etwa: Altersvorgaben in Stellenanzeigen; bevorzugte Beförderung von Männern oder Frauen; Staffelung von Urlaub nach Alter der Arbeitnehmer.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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