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Akkreditiv

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Charakterisierung: a) Begriff: Der Ausdruck A. bedeutet eine Verpflichtung einer Bank (eröffnende Bank, Akkreditivbank) im Auftrag und nach Weisung eines Kunden (Akkreditivauftraggeber; z.B. ein Importeur) gegen Übergabe vorgeschriebener Dokumente eine Zahlung an einen Dritten (Akkreditivbegünstigter, z.B. ein Exporteur) zu leisten, sofern die Akkreditivbedingungen erfüllt sind (Dokumentenakkreditiv); vgl. Abbildung „Abwicklung eines Dokumentenakkreditivs”. A. sind „abstrakt”, d.h. ihrer Natur nach von den Kaufverträgen oder anderen Verträgen, auf denen sie möglicherweise beruhen, unabhängige, losgelöste Geschäfte.

    – b) Funktionen: Die maßgebliche Funktion von A. ist aus der Sicht eines akkreditivbegünstigten Exporteurs die Zahlungssicherung: Der Exporteur erhält neben der Zahlungsverpflichtung des Importeurs als weitere und maßgebliche Sicherheit das (i.Allg. unwiderrufliche) Zahlungsversprechen einer Bank. Für den Importeur (Akkreditivauftraggeber) liegt die wichtigste Funktion von A. in der Sicherstellung des vertragsgemäßen Warenexports: Der akkreditivbegünstigte Exporteur erhält erst Zahlung aus dem A., wenn er durch die in den Akkreditivbedingungen festgelegten (Export-)Dokumente den kontraktgemäßen Warenexport (mittelbar, denn das A. bleibt abstrakt) nachweist.

    2. Arten:
    (1) Das Dokumentenakkreditiv, bei dem die Auszahlung des Geldbetrages nur gegen Vorlage bestimmter Dokumente (Warenakkreditiv) erfolgt, z.B. gegen Dokumente, die das Recht an der Ware verkörpern (u.a. Traditionspapiere = Konnossemente).
    (2) Das Barakkreditiv, bei dem die Leistung gegen Legitimationsnachweis erbracht wird. Die Auszahlung des Geldbetrages erfolgt i.d.R. ohne besondere Gegenleistung des Begünstigten (z.B. beim Kreditbrief). Das Barakkreditiv kommt in der Praxis kaum noch vor.

    a) A. nach der Sicherheit des Exporteurs:
    (1) Widerrufliches A.: Ein widerrufliches A. kann von der eröffnenden Bank jederzeit und ohne vorherige Nachricht an den Akkreditivbegünstigten geändert oder annulliert werden. Widerrufliche A. kommen in der Praxis selten vor.
    (2) Unwiderrufliches unbestätigtes A.: Ein unwiderrufliches A. begründet eine feststehende Verpflichtung der eröffnenden Bank zur Akkreditivleistung (je nach Art des A.: Sichtzahlung, hinausgeschobene Zahlung, Akzeptleistung oder Negoziierung), sofern vom Akkreditivbegünstigen die Akkreditivbedingungen erfüllt werden. Nach der Akkreditiveröffnung kann dem Exporteur diese Sicherheit (von wenigen Ausnahmerisiken wie z.B. Zahlungsunfähigkeit der akkreditiveröffnenden Bank, Eintritt politischer Risiken u.Ä. abgesehen) nicht mehr entzogen werden.
    (3) Unwiderrufliches bestätigtes A.: Die Bestätigung eines unwiderruflichen A. durch eine Bestätigungsbank begründet zusätzlich zur Akkreditivverpflichtung der eröffnenden Bank eine feststehende Verpflichtung der Bestätigungsbank zur Akkreditivleistung, sofern vom Akkreditivbegünstigten die Akkreditivbedingungen erfüllt werden. Die Bestätigung von A. dient der zusätzlichen Sicherstellung des Exporteurs vor Risiken, die unbestätigte A. nicht bzw. nicht hinreichend abzudecken vermögen. Dies sind v.a. das Risiko der Insolvenz der akkreditiveröffnenden Bank sowie die politischen Risiken (Zahlungs-, Transferverbote etc.).

    b) A. nach den Zahlungs- bzw. Benutzungsmodalitäten:
    (1) Sichtzahlungsakkreditiv (Sichtakkreditiv);
    (2) Akkreditiv mit hinausgeschobener Zahlung (Deferred-Payment-Akkreditiv);
    (3) Akzeptakkreditiv (Remboursakkreditiv).

    c) Sonderformen: Commercial Letter of Credit (CLC) bzw. negoziierbares Akkreditiv, Stand-by Letter of Credit, übertragbares Akkreditiv, Packing Credit (Anticipatory Credit, Bevorschussungskredit), revolvierendes Akkreditiv (Revolving Credit) sowie Gegenakkreditiv (Back-to-Back-Akkreditiv).

    3. Vertragsbestandteil sind i.d.R. die Einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumentenakkreditive (ERA) der Internationalen Handelskammer Paris.

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