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Aktiengesetz (AktG)

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Gesetz vom 6.9.1965 (BGBl I 1089), ergänzt durch das Einführungsgesetz zum Aktiengesetz (EGAktG) vom 6.9.1965 (BGBl I 1185) m.spät.Änd.

    Regelt:
    (1) Gründung einer AG;
    (2) Rechtsverhältnisse der Gesellschaften und Gesellschafter, Verfassung, Rechnungslegung, Gewinnverwendung, Satzungsänderung, Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung, Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses, Auflösung und Nichtigerklärung der Aktiengesellschaft (AG) und Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA);
    (3) verbundene Unternehmen mit Regelungen über Unternehmensverträgen, Leitungsmacht und Verantwortlichkeit bei Abhängigkeit von Unternehmen (Beherrschungsvertrag), eingegliederte Gesellschaften, Ausschluss von Minderheitsaktionären, wechselseitig beteiligte Unternehmen und die Rechnungslegung im Konzern;
    (4) Straf- und Bußgeldvorschriften für die Organträger und andere Personen (§§ 399 ff.).

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