Zitierfähige Version
- Revision von Aktionär vom 19.02.2018 - 14:49
- Revision von Aktionär vom 01.02.2018 - 15:30
- Revision von Aktionär vom 26.02.2013 - 17:46
- Revision von Aktionär vom 02.03.2010 - 11:47
- Revision von Aktionär vom 15.10.2009 - 09:38
- Revision von Aktionär vom 09.09.2009 - 14:42
- Revision von Aktionär vom 30.07.2009 - 14:46
- Revision von Aktionär vom 10.05.2008 - 14:22
Aktionär
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
1. Begriff: Ein Aktionär ist der Inhaber von Aktien einer Aktiengesellschaft (AG), Societas Europaea (SE) oder Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA).
2. Legitimation: Bei Inhaberaktien legitimiert der bloße Besitz der Aktienurkunde den Inhaber als Aktionär; auf der Namensaktie war der Aktionär früher namentlich bezeichnet. Die Aktie als Wertpapier im Sinne von effektiven Stücken existiert bei börsennotierten Gesellschaften jedoch so gut wie nicht mehr, sondern fast nur noch in Form von Sammelurkunden. Der Aktionär kann sich durch Vorlage der Aktie selbst heute also nicht mehr legitimieren. Beim Kauf einer Aktie erfolgt eine Kontenbuchung, die von der Sammelurkunde abgeleitet wird. Zum Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme auf der Hauptversammlung reicht heute bei börsennotierten Gesellschaften mit Inhaberaktien ein Nachweis in Textform, ausgestellt durch die Depotbank, § 123 III 2 AktG. Der Aktionär ist bei Namensaktien in das Aktienregister einzutragen.
3. Rechte: Der Aktionär hat Anspruch auf Anteil am Reingewinn (auf Dividende) sowie bei Auflösung der AG am Liquidationserlös. Er hat Stimmrecht und Auskunftsrecht in der Hauptversammlung, ferner zum Schutze seiner Interessen bes. Rechte, wie das der Anfechtung von Beschlüssen der Hauptversammlung sowie u.U. Minderheitsrechte, mit deren Hilfe ein Quorum von Aktionären auch die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung erzwingen kann. Bei Ausgabe neuer Aktien oder von Wandelschuldverschreibungen hat der Aktionär i.Allg. ein Bezugsrecht.
4. Pflichten: Der Aktionär ist zu Zahlungen gegenüber der AG nur bis zur Vollzahlung des Nennwertes bzw. des satzungsmäßigen höheren Ausgabebetrags der Aktie oder zu den in der Satzung bestimmten Sacheinlagen verpflichtet. Für Gesellschaftsschulden haftet er persönlich nur, wenn ihm Einlagen zurückgewährt wurden.
In bes. Fällen können dem Aktionär auch Nebenverpflichtungen obliegen und Sonderrechte zustehen.
5. Aktionärszahlen in der Bevölkerung: Im zweiten Halbjahr 2008 betrug die Zahl der inländischen Direktaktionäre nach Erhebungen des Deutschen Aktieninstituts e.V. rund 3,6 Mio. und damit ca. 5,5 Prozent der Bevölkerung. Die Zahl der Direktaktionäre liegt damit wieder unter dem Niveau von 1992. Der bisherige Höchststand betrug im Jahr 2000 demgegenüber 9,7 Prozent.
6. Ausländische Aktionäre: Der Anteil ausländischer Investoren am gesamten Aktienbestand deutscher Aktiengesellschaften hat sich von 10 Prozent im Jahr 1997 auf 21 Prozent im Jahr 2007 mehr als verdoppelt. Bei den großen DAX-Gesellschaften besitzen ausländische Investoren mehr als die Hälfte der Aktien.
Vgl. auch Deutscher Aktienindex (DAX).
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon