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Aktionär

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    der Inhaber von Aktien einer AG. Bei Inhaberaktien legitimiert der bloße Besitz der Aktienurkunde den Inhaber als Aktionär.; auf der Namensaktie ist der Aktionär namentlich bezeichnet, er ist außerdem im Aktienbuch einzutragen.

    1. Rechte: Der Aktionär hat Anspruch auf Anteil am Reingewinn (auf Dividende) sowie bei Auflösung der AG am Liquidationserlös. Er hat Stimmrecht und Auskunftsrecht in der Hauptversammlung, ferner zum Schutze seiner Interessen besondere Rechte, wie das der Anfechtung von Beschlüssen der Hauptversammlung sowie u.U. Minderheitsrecht, mit deren Hilfe er auch die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung erzwingen kann. Bei Ausgabe neuer Aktien oder von Wandelschuldverschreibungen hat der Aktionär i.Allg. ein Bezugsrecht.

    2. Pflichten: Der Aktionär ist zu Zahlungen gegenüber der AG nur bis zur Vollzahlung des Nennwertes bzw. des satzungsmäßigen höheren Ausgabebetrags der Aktie oder zu den in der Satzung bestimmten Sacheinlagen verpflichtet. Für Gesellschaftsschulden haftet er persönlich nur, wenn ihm Einlagen zurückgewährt wurden.

    In besonderen Fällen können dem Aktionär auch Nebenverpflichtungen obliegen und Sonderrechte zustehen.

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