Zitierfähige Version
- Revision von Akzept vom 19.02.2018 - 17:01
- Revision von Akzept vom 01.02.2018 - 15:30
- Revision von Akzept vom 21.12.2017 - 16:34
- Revision von Akzept vom 06.06.2013 - 13:44
- Revision von Akzept vom 26.02.2013 - 17:56
- Revision von Akzept vom 01.04.2010 - 10:31
- Revision von Akzept vom 02.03.2010 - 09:32
- Revision von Akzept vom 05.02.2010 - 09:05
- Revision von Akzept vom 13.11.2009 - 11:20
- Revision von Akzept vom 27.08.2009 - 09:09
- Revision von Akzept vom 22.07.2009 - 11:14
- Revision von Akzept vom 08.06.2009 - 11:38
Akzept
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
Beim gezogenen Wechsel die schriftliche Annahmeerklärung des Wechselschuldners (Bezogener), den Wechselbetrag zu einem im Wechsel bestimmten Zeitpunkt an den Begünstigten (Wechselnehmer) zu zahlen. Die Annahmeerklärung erfolgt durch die Unterschrift des Bezogenen links auf der Vorderseite des Wechsels quer zum Wechseltext unter dem vorgedruckten Wort „Angenommen“ (quer schreiben). Mit der Annahme verpflichtet sich der Bezogene, die Wechselsumme bei Fälligkeit zu zahlen (Art. 28 I WG).
Für die Annahme des Wechsels schreibt das Wechselgesetz bestimmte Regeln vor (Art. 21 ff. WG): so gibt es Vorlegungsgebote (z.B. kann der Wechselaussteller vorschreiben, dass die Annahme innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen muss) und Vorlegungsverbote (z.B. kann der Wechselaussteller in bestimmten Fällen die Annahme ganz oder innerhalb eines festgelegten Zeitraumes untersagen).
Das Akzept kann in verschiedenen Formen erfolgen, als: a) Kurzakzept: besteht nur aus der Unterschrift des Bezogenen ohne weitere Ergänzungen;
b) Vollakzept: liegt vor, wenn außer der Unterschrift auch der Wechselbetrag sowie Ort und Tag der Annahme aufgeführt sind (vorgeschrieben für Wechsel auf eine bestimmte Zeit nach Sicht
Art. 25 II WG);
c) Teilakzept: liegt vor, wenn der Bezogene die Forderung nicht in voller Höhe anerkennt, z.B. wegen Mängel;
d) Aval- oder Bürgschaftsakzept: liegt vor, wenn als zusätzliche Sicherheit noch die Unterschrift eines Bürgen verlangt wird;
e) Blankoakzept: liegt vor, wenn ein unvollständig ausgefülltes Wechselformular akzeptiert wird. Wird die Annahme des Wechsels vom Bezogenen verweigert, kann Wechselprotest mangels Annahme erhoben werden.
Auch wird der angenommene Wechsel selbst als Akzept bezeichnet.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon