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Allgemeine Kreditvereinbarungen (AKV)

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    General Agreements to Borrow (GAB); 1962 zwischen dem IWF und den im Zehner-Klub (G 10, Group of Ten) vertretenen Ländern geschlossenes Abkommen, nach dem sich diese bereit erklärten, dem IWF bei Bedarf Kredite in ihren Währungen zur Verfügung zu stellen für den Fall, dass sich die normalen, aus den Subskriptionsbeiträgen der IWF-Mitglieder stammenden Devisenbestände des IWF bei größeren Währungskrisen als zu gering erweisen.

    1984 wurde das Abkommen um die Schweiz erweitert. Hinsichtlich der Mittelvergabe wurde den Zehnerklub-Mitgliedern ein weit gehendes Mitspracherecht eingeräumt, die dadurch erheblichen Einfluss auf die Politik des IWF nehmen können. Die AKV wurden mehrfach modifiziert und verlängert (zuletzt mit Wirkung vom Dezember 2003 um eine weitere Fünfjahresperiode). Das Kreditvolumen wurde von anfänglich 6,4 Mrd. Sonderziehungsrechten (SZR) auf 17 Mrd. SZR sowie zusätzlich 1,5 Mrd. SZR gemäß dem seit 1983 bestehenden Assoziierungsabkommen mit Saudi-Arabien erhöht. Im Rahmen der seit 1997 bestehenden Neuen Kreditvereinbarungen (NKV) stehen bei Bedarf 26 Teilnehmerländer und Institutionen bereit, dem IWF bis zu 34 Mrd. SZR zu leihen.

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