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Alterseinkünftegesetz (AltEinkG)

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Das Gesetz zur Neuordnung der einkommensteurrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen - Alterseinkünftegesetz - (AltEinkG) vom 5.7.2004 (BGBl I 1427) zieht die gesetzgeberischen Konsequenzen aus dem Urteil des BVerfG vom 6.3.2002 (BVerfGE 105, 73), wonach die unterschiedliche Einkommensbesteuerung der Beamtenpensionen und der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung gegen den Gleicheitsgrundsatz verstößt. Dazu sollen auch Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nachgelagert besteuert und gleichzeitig die Vorsorgeaufwendungen für das Alter steuerlich freigestellt werden. Das Gesetz sieht die nachgelagerte Besteuerung auch für Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen beginnend ab 2005 mit einem Satz von 50 Prozent vor. Die volle Besteuerung soll 2040 erreicht sein. Parallel dazu werden die Beiträge zur Altersvorsorge in Stufen steuerlich freigestellt, beginnend mit 60 Prozent im Jahr 2005 und völliger Freistellung im Jahr 2025. Der abzugsfähige Höchstbetrag beläuft sich auf 20.000 Euro.

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