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Amtsträger

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Begriff des Strafrechts. Er umfasst Beamte, Richter und sonstige in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis stehende (z.B. Minister) oder mit Aufgaben der öffentlichen Verwaltung betraute Personen (z.B. Wahlvorsteher, aber auch Angestellte einer GmbH, sofern sie öffentliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen), vgl. § 11 I Nr. 2 StGB. Ist der Täter der Straftat ein Amtsträger, werden vom Gesetz daran mitunter besondere Strafbarkeitsfolgen (erhöhte Strafe) geknüpft, vgl. etwa § 258 a StGB, Strafvereitelung im Amt, gegenüber der "gewöhnlichen" Strafvereitelung, § 258 StGB.   

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