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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Art des Eigentumserwerbs, i.d.R. nur bei herrenlosen Sachen möglich.

    1. Das Eigentum an herrenlosen beweglichen Sachen erwirbt jeder, der sie in seinen Eigenbesitz nimmt (§ 958 I BGB). Er darf aber dabei nicht andere Aneignungsrechte (z.B. das Jagdrecht) verletzen (§ 958 II BGB).

    2. Bei Grundstücken steht das Aneignungsrecht dagegen dem Fiskus und öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu; Eigentumserwerb durch Eintragung in das Grundbuch (§ 928 II BGB, Art. 129 EGBGB).

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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