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Anfechtung außerhalb des Insolvenzverfahrens

Definition: Was ist "Anfechtung außerhalb des Insolvenzverfahrens"?

Gesetz betreffend die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Konkursverfahrens.

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Gegenbegriff zu Insolvenzanfechtung.

    1. Gesetzliche Regelung: Gesetz betreffend die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Konkursverfahrens i.d.F. vom 5.10.1994 (Anfechtungsgesetz).

    2. Zweck: Schutz des einzelnen Gläubigers, wenn der Schuldner ihm die Befriedigung dadurch unmöglich gemacht hat, dass er sein Vermögen verschoben oder verschenkt hat; eine Ergänzung der Vollstreckungsmöglichkeit.

    3. Anfechtungsberechtigt ist, wer für eine fällige Forderung einen vollstreckbaren Schuldtitel hat und im Wege der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner nicht befriedigt wurde, oder wenn anzunehmen ist, dass sie zu einer Befriedigung nicht führen wird (§ 2).

    4. Anfechtbar sind
    (1) Rechtshandlungen, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung in Gläubigerbenachteiligungsabsicht vorgenommen hat und der andere damals den Vorsatz des Schuldners kannte, wobei dies vermutet wird, wenn der Begünstigte von der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, und dass Gläubiger dadurch benachteiligt würden, wusste, sowie
    (2) entgeltliche Verträge des Schuldners mit nahe stehenden natürlichen oder juristischen Personen (nach § 138 InsO) innerhalb der letzten zwei Jahre vor Anfechtung, wenn dadurch Gläubiger unmittelbar benachteiligt werden (§ 3) oder
    (3) unentgeltliche Leistungen des Schuldners, die über übliche Gelegenheitsgeschenke hinausgehen, innerhalb der letzten vier Jahre (§ 4).

    5. Anfechtungsgegner ist der Erwerber des verschobenen oder verschenkten Gegenstandes (oder dessen Gesamtrechtsnachfolger). Bei Weiterveräußerung haftet der weitere Erwerber nur, wenn ihm der Anfechtungsgrund bekannt war oder ihm das Erlangte unentgeltlich zugewandt wurde (§ 15). Der Anfechtungsgegner ist nicht verpflichtet, den Gegenstand dem Gläubiger herauszugeben, sondern nur, die Zwangsvollstreckung so zu dulden, als gehöre der Gegenstand noch zum Vermögen des Schuldners (§ 11). Ist die Sache nicht mehr vorhanden, schuldet er Wertersatz. Der gutgläubige Empfänger einer unentgeltlichen Leistung haftet nur, soweit er ungerechtfertigt bereichert ist. Die Anfechtung muss durch Klage (§ 13) oder Einrede (§ 9) erfolgen.

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