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Anfechtungsklage

Definition: Was ist "Anfechtungsklage"?

auf Aufhebung eines Verwaltungsaktes (§ 40 FGO, § 42 I VwGO) gerichtete Klage.

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Verwaltungsgerichtsbarkeit
    2. Finanzgerichtsbarkeit

    Verwaltungsgerichtsbarkeit

    auf Aufhebung eines Verwaltungsaktes (§ 42 I VwGO) gerichtete Klage.

    1. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist sie nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Das ist der Fall, wenn seine subjektiven privaten oder öffentlichen Rechte durch den Verwaltungsakt beeinträchtigt werden. Soweit die Behörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, kann die Klage auch darauf gestützt werden, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind (Ermessensüberschreitung) oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (Ermessensmissbrauch).

    2. Die Anfechtungsklage ist zu unterscheiden von der sog. Verpflichtungsklage, die erhoben werden kann, wenn ein beantragter Verwaltungsakt nicht erlassen wird, auf den der Antragsteller ein Recht zu haben behauptet, und von der sog. Untätigkeitsklage, die erhoben werden kann, wenn über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden ist.

    3. Ähnliche Regelung der Anfechtungsklage im Sozialgerichtsgesetz (SGG): Sozialgerichtsbarkeit.

    Finanzgerichtsbarkeit

    Anfechtungsklage ist ebenfalls vorgesehen (§§ 40 ff. FGO). Sie ist gerichtet auf die Aufhebung eines Verwaltungsaktes. Wenn die Klage gegen einen Verwaltungsakt gerichtet ist, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine Feststellung über einen solchen trifft, kann das Gericht selbst den richtigen Geldbetrag festsetzen (§ 100 II FGO); dies ist z.B. bei Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid der Fall.

    1. Die Anfechtungsklage ist nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den angegriffenen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Außerdem muss eine persönliche Klagebefugnis bestehen. Diese besitzen bei Bescheiden über gesonderte Feststellungen für Gesellschaften oder Gemeinschaften:
    (1) vorrangig der vertretungsberechtigte Geschäftsführer oder ersatzweise derjenige, der für die betreffenden Bescheide nach der Abgabenordnung der Empfangsbevollmächtigte war.
    (2) Ersatzweise ist klagebefugt jeder Gesellschafter, Gemeinschafter, Mitberechtigte, gegen den der Bescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte.
    (3) Ergänzend kann, auch wenn ein Geschäftsführer bzw. Empfangsbevollmächtigter existiert, jeder der Beteiligten klagen, wenn er entweder in der Zwischenzeit aus der Gesellschaft, Gemeinschaft etc. ausgeschieden ist oder wenn er sich nur dagegen wendet, wie und auf wen der in dem Bescheid festgestellte Betrag verteilt wird. Ferner ist außerdem jeder, den eine Feststellung persönlich berührt, berechtigt, hinsichtlich dieses Punktes Anfechtungsklage zu erheben.

    2. Aufgrund der Abgabenordnung erlassene Änderungs- oder Folgebescheide können nicht in weiterem Umfang angefochten werden, als sie in den außergerichtlichen Vorverfahren (noch) angefochten werden konnten (§ 42 FGO i.V. mit § 351 AO).

    3. Gegenstand der Anfechtungsklage ist der ursprüngliche Verwaltungsakt nach Durchführung des Vorverfahrens in der Gestalt, die er durch die Entscheidung über den außergerichtliche Rechtsbehelf gefunden hat (§ 44 II FGO).

    4. Frist: Die Anfechtungsklage ist binnen einem Monat zu erheben (§ 47 FGO).

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