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Anordnungsbeschluss

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    dem Antrag des Gläubigers stattgebender Beschluss des Vollstreckungsgerichts betreffend die Zwangsversteigerung eines Grundstücks. Der Anordnungsbeschluss ergeht ohne mündliche Verhandlung, wird an Gläubiger und Schuldner zugestellt sowie dem Grundbuchamt zur Eintragung des Versteigerungsvermerks mitgeteilt. Anfechtbar mit Erinnerung nach § 766 ZPO, wenn Schuldner nicht gehört worden ist; andernfalls sofortige Beschwerde nach § 95 ZVG, § 793 ZPO. Anordnungsbeschluss gilt zugunsten des betreibenden Gläubigers als Beschlagnahme des Grundstücks (§ 20 I ZVG).

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