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Anpassungsprüfung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Prüfung der Anpassung von Betriebsrenten im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung (bAV). Inflationsbedingt verlieren die Leistungen der bAV von Jahr zu Jahr an Wert. Gem. § 16 I BetrAVG hat der Gesetzgeber dem Arbeitgeber bei Betriebsrenten eine Anpassungsprüfung auferlegt, die ehemaligen Arbeitnehmern die Werterhaltung bereits laufender Renten zusichert. Hierbei sind die wirtschaftlichen Belange des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Im Gegensatz dazu sind gegenwärtige Arbeitnehmer nicht schutzbedürftig, sondern müssen sich selbst mit dem Arbeitgeber über die Anpassung der Betriebsrenten verständigen. Entgeltfinanzierte betriebliche Altersversorgungen sind verpflichtend jährlich um mindestens 1 % anzupassen. In den Durchführungswegen  Direktversicherung und  Pensionskasse kann der Arbeitgeber alternativ zur Mindestanpassung auch ab Rentenbeginn die Überschussanteile vollständig an die Rentner auskehren, vgl. § 16 V BetrAVG.

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