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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    I. Institution des öffentlichen Rechts:

    Verwaltungseinrichtung des öffentlichen Rechts, die der Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben dient, z.B. Bibliotheken, Schulen etc.

    1. Im Gegensatz zur Körperschaft ist die A. nicht mitgliedschaftlich organisiert.

    2. Die Voraussetzung für die Benutzung der A. sowie das Rechtsverhältnis zwischen der A. und ihren Benutzern richten sich nach der Anstaltsordnung oder Satzung, die meistens der Bestätigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde bedarf.

    3. Zu unterscheiden ist zwischen rechtsfähigen und nicht rechtsfähigen A. des öffentlichen Rechts. Die nicht-rechtsfähigen A. sind in die Staatsorganisation eingegliedert und nicht Träger eigener Rechte und Pflichten.

    4. Zur Errichtung bundesunmittelbarer A. des öffentlichen Rechts ist nach Art. 87 III GG ein Bundesgesetz erforderlich.

    II. Wettbewerbsrecht:

    Die Benutzung der Bezeichnung A. durch gewerbliche Unternehmen ist eine irreführende Angabe und damit unlauterer Wettbewerb, wenn auf den gewerblichen Charakter nicht hingewiesen wird.

    III. Steuerrecht:

    A. gilt als Unterart der nicht rechtsfähigen Zweckvermögen und ist körperschaftsteuerlich wie diese zu behandeln (§ 1 I 5 KStG).

    IV. Amtliche Statistik:

    Öffentliche oder private Einrichtung, die einem sozialen oder wirtschaftlichen Zweck dient und in der Insassen und/oder Personal gemeinschaftlich wohnen, z.B. Altenheime, Klöster oder Kasernen.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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