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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Verbot der Vermittlung und Anwerbung von Arbeitsuchenden aus dem Ausland (Auslandsvermittlung) durch andere Personen und Einrichtungen als die Bundesagentur für Arbeit, also auch durch Arbeitgeber. Bedarf der Regelung durch Rechtsverordnung des Ministeriums für Arbeit und Soziales (§ 292 SGB III).

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