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Arbeiterrentenversicherung

Definition: Was ist "Arbeiterrentenversicherung"?

Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung. Seit 2005 ist die Unterscheidung zwischen Arbeiter- und Angestelltenrentenversicherung aufgegeben worden und es existiert nur noch eine einheitliche allgemeine Rentenversicherung.

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    früher: Invalidenversicherung; Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung. Seit 2005 ist die Unterscheidung zwischen Arbeiter- und Angestelltenrentenversicherung aufgegeben worden und es existiert nur noch eine einheitliche allg. Rentenversicherung.

    1. Rechtsgrundlage: Ab 1.1.1900 galt das Invalidenversicherungsgesetz, das 1911 durch die Reichsversicherungsordnung (RVO) abgelöst wurde. Größere Reformen folgten 1957, 1972 und 1989 durch das SGB VI als Kernstück der Rentenreform 1992, das seit 1.1.1992 gilt und das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung für alle Versicherungszweige umfasst. Das SGB VI wurde seit seinem Inkrafttreten mehrfach geändert.

    2. Träger: Träger der Rentenversicherung der Arbeiter waren die Landesversicherungsanstalten und als Sonderanstalten die Bahnversicherungsanstalt und die Seekasse (§§ 127–131 SGB VI a.F.). Die Landesversicherungsanstalten waren grundsätzlich zuständig für die als Arbeiter Beschäftigten, für selbstständige Hausgewerbetreibende und Handwerker. Träger der Rentenversicherung sind seit 1.10.2005 nur noch die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Regionalträger, die neben der Bezeichnung Deutsche Rentenversicherung einen Zusatz für die regionale Zuständigkeit tragen (§ 125 SGB VI).

    3. Versicherungspflicht: Die Versicherungspflicht tritt unabhängig vom Willen der Betroffenen bei Vorliegen bestimmter Tatbestände, wie dem Vorhandensein eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses, ein (§§ 1–3 SGB VI). Sie kann nicht ausgeschlossen werden. Unter den Voraussetzungen des § 6 SGB VI ist ausnahmsweise die Befreiung von der Versicherungspflicht möglich. Die in § 4 SGB VI genannten Personengruppen (Entwicklungshelfer, Deutsche, die für begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind, bestimmte selbstständig Tätige u.a.) können auf Antrag pflichtversichert werden. Versicherungsfrei sind die Personengruppen, die in § 5 SGB VI im Einzelnen aufgezählt sind, z.B. Beamte, Richter, geringfügig Beschäftigte, Personen, die eine Vollrente wegen Alters beziehen. Freiwillige Versicherung ist zulässig u.a. für Zeiten nach Vollendung des 16. Lebensjahres bei Personen, die nicht versicherungspflichtig sind (§ 7 SGB VI).

    4. Leistungen: Die Rentenversicherung gewährt Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben, Altersrenten, Renten wegen Erwerbsminderung, Hinterbliebenenrenten, Übergangsgeld.

    5. Finanzierung: Die gesetzliche Rentenversicherung wird im Umlageverfahren durch Versicherungsbeiträge und Zuschüsse des Bundes finanziert.

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