Direkt zum Inhalt

Arbeitsentgelt

(weitergeleitet vonVerdienst)
Definition: Was ist "Arbeitsentgelt"?

1. Arbeitsentgelt im Sinn des Arbeitsrechts: Inbegriff aller aus nichtselbstständiger Arbeit erzielten Einkünfte, d.h. aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis.
2. Arbeitsentgelt im Sinn des Sozialrechts: Alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Charakterisierung
    2. Formen
    3. Fälligkeit
    4. Zahlung
    5. Verjährung/Ausschlussfristen
    6. Lohnschutz
    7. Mitbestimmung des Betriebsrats
    8. Besteuerung
    9. Amtliche Statistik

    Entlohnung, Vergütung, Verdienst.

    Charakterisierung

    1. Arbeitsentgelt im Sinn des Arbeitsrechts: Inbegriff aller aus nichtselbstständiger Arbeit erzielten Einkünfte, d.h. aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis. Arbeitsentgelt ist das Bruttoentgelt, das sich aus dem an den Arbeitnehmer auszubezahlenden Nettoentgeltbetrag und den vom Arbeitgeber einbehaltenen öffentlich-rechtlichen Lohnabzügen (Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge) zusammensetzt.

    Gegensatz: Besitzeinkommen, Einkünfte aus selbstständiger Arbeit.

    Vgl. auch Einkünfte.

    Grundsätze: Für gleiche oder gleichwertige Arbeit darf nicht wegen des Geschlechts des Arbeitnehmers eine geringere Vergütung vereinbart werden (Gleichbehandlung). Die Höhe des Arbeitsentgelts sollte grundsätzlich dem Wert der geleisteten Arbeit entsprechen; Zuschläge (z.B. für Mehrarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit) sind unabhängig von diesem Grundsatz zu sehen.

    Regelung i.d.R. im Arbeitsvertrag. Arbeitsentgelte, die nicht üblicherweise in den Tarifverträgen des betreffenden Wirtschaftszweiges geregelt sind, können durch Betriebsvereinbarung geregelt werden (§ 77 III BetrVG). Auch ohne bes. Abmachung ist der Arbeitgeber zur Zahlung des Arbeitsentgelts an den Arbeitnehmer in Höhe des ortsüblichen Lohns (§ 612 BGB) als Entgelt für geleistete Arbeit verpflichtet.

    2. Arbeitsentgelt im Sinn des Sozialrechts: Alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden (§ 14 SGB IV). Steuerfreie Aufwandsentschädigungen gelten nicht als Arbeitsentgelt. Ist ein Netto-Arbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und seines Beitrages zur Bundesagentur für Arbeit. Nähere Einzelheiten in der Verordnung über die Bestimmung des Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung (Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21.12.2006 (BGBl. I 3385) m.spät.Änd.).

    Formen

    1. Lohn: Arbeitsentgelt des Arbeiters.

    2. Gehalt: Arbeitsentgelt des Angestellten.

    3. Zusätzliche Entlohnungen:
    (1) Entlohnung für bes. betriebliche Leistungen: Prämie;
    (2) Beteiligung am Gesamtumsatz: Gratifikation, Sonderzuwendungen;
    (3) Beteiligung am Gesamtgewinn: Tantiemen;
    (4) Beteiligung an dem speziell durch den Arbeitnehmer veranlassten Umsatz: Provision;
    (5) Anspruch auf einen Bonus (Bonusanspruch) aufgrund einer individuellen Zielvereinbarung. (6) Entgelt für früher geleistete Arbeit: Ruhegeld.

    4. Gewinnbeteiligung (Erfolgsbeteiligung) der Belegschaft als Rechtsanspruch.

    5. Sozialversicherung: Zum Entgelt werden außerdem Zulagen gerechnet, nicht dagegen reine Aufwandsentschädigungen (§ 14 SGB IV). Ob und inwieweit eine Leistung dem Arbeitsentgelt zuzurechnen ist, entscheidet über Versicherungspflicht und/oder Beitragsberechnung.

    Fälligkeit

    Nachträglich, wenn nichts anderes vereinbart (§ 614 BGB); Gehalt monatlich, Löhne wöchentlich, für Hilfsarbeiter evtl. auch täglich.

    Zahlung

    Arbeitsentgelt ist bar oder bargeldlos (bargeldloser Zahlungsverkehr) zu zahlen. Arbeitsentgelt darf nicht in Sachleistungen ausgezahlt werden; Sachleistungen (z.B. Deputate, Mittagessen, Dienstwohnung) können nur zusätzlich gewährt werden. Zahlungszeit, Zahlungsort und die Art und Weise der Lohnzahlung bestimmen sich nach den in Tarifverträgen und Arbeitsverträgen getroffenen Vereinbarungen. Besteht keine tarifvertragliche Regelung, kann eine Regelung auch vom Betriebsrat nach § 87 I Nr. 4 BetrVG im Rahmen des Mitbestimmungsrechts in sozialen Angelegenheiten erzwungen werden. Eine Betriebsvereinbarung kann dem Arbeitgeber die Kontoführungskosten insoweit auferlegen, als diese dadurch verursacht werden, dass das Arbeitsentgelt überwiesen wird, nicht aber die weiteren Kontoführungskosten.

    Verjährung/Ausschlussfristen

    Der Anspruch auf Arbeitsentgelt verjährt in drei Jahren (§ 195 BGB), gerechnet vom Ende des Jahres an, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 I BGB). Die Verjährung gibt nur ein Leistungsverweigerungsrecht (§ 214 I BGB), bei Ablauf einer vereinbarten Ausschlussfrist geht dagegen der Anspruch auf Arbeitsentgelt unter.

    Lohnschutz

    Lohnbestimmungen der Tarifverträge sowie auch die der Mindestarbeitsbedingungen setzen Mindestlöhne fest. Der Arbeitgeber ist gegenüber dem Arbeitnehmer zum Nachweis der ordnungsgemäßen Berechnung des Arbeitsentgelts verpflichtet (Lohnbuchführung). Verbot des Trucksystems. Aufrechnung gegen unpfändbare Lohn- und Gehaltsforderungen des Arbeitnehmers nur dann zulässig, wenn der Arbeitnehmer vorsätzlich eine unerlaubte Handlung begeht (z.B. mutwillige Beschädigung einer Betriebsmaschine). Schutz gegen Pfändung des Arbeitsentgelts durch Dritte (Lohnpfändung). Arbeitnehmer ist Vorrechtsgläubiger beim Insolvenzverfahren. Sicherung gegen Lohnausfall infolge von Kurzarbeit durch Kurzarbeitergeld (§§ 169 ff. SGB III), gewährt durch die Arbeitsverwaltung sowie durch Insolvenzgeld (§§ 183 ff. SGB III) im Fall von Insolvenz des Arbeitgebers.

    Mitbestimmung des Betriebsrats

    Betriebliche Lohngestaltung, leistungsbezogene Entgelte.

    Besteuerung

    Arbeitsentgelt im Sinn des Lohnsteuerrechts: Arbeitslohn; im Sinn des Einkommensteuerrechts gehört Arbeitsentgelt zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG).

    Amtliche Statistik

    Verdiensterhebung, Jahresverdiensterhebung.

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "Arbeitsentgelt"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap Arbeitsentgelt Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/arbeitsentgelt-31379 node31379 Arbeitsentgelt node48267 Tarifvertrag node31379->node48267 node29864 Arbeitgeber node31379->node29864 node29883 Arbeitnehmer node31379->node29883 node33833 Einkünfte node31379->node33833 node39556 Lohnabzüge node28071 Arbeitsrecht node28071->node48267 node34531 Günstigkeitsprinzip node48267->node34531 node40088 Konzern node45785 ordentliche Kündigung node45785->node29864 node52604 Personalentwicklung node52604->node29864 node45573 Personengesellschaft node29864->node40088 node29864->node45573 node28243 Abzüge node28316 Bruttoarbeitsentgelt node28243->node28316 node39219 Lohnkosten node39219->node31379 node39219->node28316 node48578 Urheberrecht node29883->node48578 node31594 Angestellter node29883->node31594 node28316->node31379 node28316->node39556 node44624 Sonderausgaben node46858 stille Gesellschaft node46858->node33833 node40085 Kommanditgesellschaft (KG) node40085->node33833 node33833->node44624 node122425 Ressourcen node122425->node29883 node30957 außerordentliche Kündigung node30957->node48267
    Mindmap Arbeitsentgelt Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/arbeitsentgelt-31379 node31379 Arbeitsentgelt node29883 Arbeitnehmer node31379->node29883 node33833 Einkünfte node31379->node33833 node29864 Arbeitgeber node31379->node29864 node48267 Tarifvertrag node31379->node48267 node28316 Bruttoarbeitsentgelt node28316->node31379

    News SpringerProfessional.de

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete

    Interne Verweise