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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Ist das Arbeitsergebnis eine neue bewegliche Sache, die der Arbeitnehmer durch Verarbeitung oder Umbildung von Halb- oder Fertigprodukten herstellt, gilt der Arbeitgeber als Hersteller und wird damit regelmäßig Eigentümer (§ 950 BGB).

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